Rechtspflegergesetz
- Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. ²Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.