Rechtspflegergesetz
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
- Rechtspflegergesetz
- Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- Zweiter Abschnitt: Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- Dritter Abschnitt: Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
- Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
- Fünfter Abschnitt: Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften