Rechtspflegergesetz
- Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ beizufügen.