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Rechtspflegergesetz

Rechtspflegergesetz

  • Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung

§ 28 Zuständiger Richter

Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.