Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. ²Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.