Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.