Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. ²Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. ³§ 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. ²Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:
(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für
(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. ²Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. ³Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.