Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.
(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen: