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Mess- und Eichverordnung

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

  • Abschnitt 2: Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
    • Unterabschnitt 3: Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten

(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. ²Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. ³Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. ²Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.