Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.
(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.