Abschnitt 7: Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 3: Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 52 Prüfungsunterlagen
Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen.²Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.