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Mess- und Eichverordnung

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

  • Abschnitt 7: Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
    • Unterabschnitt 3: Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle

§ 52 Prüfungsunterlagen

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. ²Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.