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Mess- und Eichverordnung

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

  • Abschnitt 7: Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
    • Unterabschnitt 2: Prüfstellenleitung

§ 46 Antrag

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

1.
die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
2.
ihren Lebenslauf,
3.
Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
4.
(weggefallen)
5.
die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.
²Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. ³Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.