Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.
(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen: