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Mess- und Eichverordnung

Mess- und Eichverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

  • Abschnitt 2: Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
    • Unterabschnitt 3: Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.