§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
- 1.
- die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
- 2.
- die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.