Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal
§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. ²Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.
- Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal
- Abschnitt 3: Besondere Meldepflichten
- Abschnitt 4: Allgemeine Verkehrsregeln
- Abschnitt 5: Nutzung des Luftraums
- Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
- Abschnitt 6: Flugplatzverkehr
- Abschnitt 7: Flugvorbereitung
- Abschnitt 8: Flug
- Abschnitt 9: Sichtflugregeln
- Abschnitt 10: Instrumentenflugregeln
- Abschnitt 11: Bußgeld- und Schlussvorschriften