Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.
- Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal
- Abschnitt 3: Besondere Meldepflichten
- Abschnitt 4: Allgemeine Verkehrsregeln
- Abschnitt 5: Nutzung des Luftraums
- Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
- Abschnitt 6: Flugplatzverkehr
- Abschnitt 7: Flugvorbereitung
- Abschnitt 8: Flug
- Abschnitt 9: Sichtflugregeln
- Abschnitt 10: Instrumentenflugregeln
- Abschnitt 11: Bußgeld- und Schlussvorschriften