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Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrs-Ordnung

  • Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen haben dafür Sorge zu tragen, dass diese bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen im Sinne von Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausweichen.