freiRecht
Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrs-Ordnung

  • Abschnitt 9: Sichtflugregeln

§ 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Bedingungen zulässig.

(2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit Luftsportgeräten verboten. ²Davon ausgenommen sind einsitzige Sprungfallschirme.

(3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sichtflugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zulässig.