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Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrs-Ordnung

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Maßeinheiten

(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.

(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.