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Luftverkehrs-Ordnung
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Luftverkehrs-Ordnung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach
1.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle,
2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
a)
bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes,
b)
bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,
3.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Luftverkehrs-Ordnung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Maßeinheiten
§ 3
Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal
§ 4
Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§ 5
Lärm
§ 6
Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3: Besondere Meldepflichten
§ 7
Meldung von Unfällen und Störungen
§ 8
Startverbote
§ 9
Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
§ 10
Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Abschnitt 4: Allgemeine Verkehrsregeln
§ 11
Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
§ 12
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
§ 13
Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14
Kunstflüge
§ 15
Schlepp- und Reklameflüge
Abschnitt 5: Nutzung des Luftraums
§ 16
Luftraumordnung
§ 17
Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18
Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19
Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21
Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21c
Zuständige Behörde
§ 21d
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
§ 21e
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
§ 21f
Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Abschnitt 6: Flugplatzverkehr
§ 22
Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 23
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
§ 24
Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen
§ 25
Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 26
Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
Abschnitt 7: Flugvorbereitung
§ 27
Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
§ 28
Festlegung des Flugplans
Abschnitt 8: Flug
§ 29
Festlegungen im Funkverkehr
§ 30
Standortmeldungen
§ 31
Flugverkehrskontrollfreigabe
§ 32
Start- und Landemeldung
§ 33
Flugverfahren
Abschnitt 9: Sichtflugregeln
§ 34
Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
§ 35
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 36
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 37
Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 38
Überschallflüge nach Sichtflugregeln
§ 39
Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
§ 40
Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G
Abschnitt 10: Instrumentenflugregeln
§ 41
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
§ 42
Abbruch von Landeanflügen
Abschnitt 11: Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43
Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4