Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, die für den allgemeinen Luftverkehr innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 gelten.
(2)
Diese Verordnung gilt insbesondere für Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge, die am allgemeinen Luftverkehr teilnehmen und
(3)
Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Flugsicherungsorganisationen, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal.
(4)
Diese Verordnung gilt nicht für Flugmodelle und Spielzeugluftfahrzeuge. ²Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass nationale Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass Flugmodelle und Spielzeugluftfahrzeuge so betrieben werden, dass Gefahren in Bezug auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt, für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge minimiert werden.
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. | „Genauigkeit“ : Grad der Übereinstimmung zwischen dem geschätzten oder gemessenen Wert und dem wahren Wert; |
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3. | „Flugverkehrsberatungsluftraum“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen oder eine entsprechend bezeichnete Strecke, in dem bzw. auf der Flugverkehrsberatungsdienst verfügbar ist; |
4. | „Flugverkehrsberatungsstrecke“ : eine bezeichnete Strecke, auf der Flugverkehrsberatungsdienst verfügbar ist; |
5. | „Kunstflug“ : ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind; |
6. | „Flugplatz“ : ein festgelegtes Gebiet (einschließlich der Gebäude, Einrichtungen und Ausrüstung), das sich auf dem Lande oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer treibenden Struktur befindet und entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist; |
7. | „Flugplatzkontrolldienst“ : der Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr; |
8. | „Flugplatzkontrollstelle“ : eine Dienststelle für die Kontrolle des Flugplatzverkehrs; |
9. | „Flugplatzverkehr“ : der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes und alle in der Nähe eines Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge. Ein Luftfahrzeug ist in der Nähe eines Flugplatzes, wenn es sich unter anderem in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt; |
10. | „Platzrunde“ : der festgelegte Flugweg, der von Luftfahrzeugen in der Nähe eines Flugplatzes einzuhalten ist; |
11. | „Flugplatzverkehrszone“ : ein um einen Flugplatz zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegten Luftraum von bestimmten Ausmaßen; |
12. | „Arbeitsflug“ : ein Luftfahrzeugeinsatz, bei dem ein Luftfahrzeug für besondere Zwecke benutzt wird, wie z. B. Landwirtschaft, Baugewerbe, Photographie, Geodäsie, Beobachtung und Überwachung, Such- und Rettungsdienst, Werbung aus der Luft usw.; |
13. | „Luftfahrthandbuch“ : eine von einem Staat oder in dessen Auftrag herausgegebene Veröffentlichung, die für die Luftfahrt wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält; |
14. | „beweglicher Flugfernmeldedienst“ : ein beweglicher Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbojen zur Kennzeichnung der Notpositionen dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen; |
15. | „Bodenfunkstelle“ : eine ortsfeste Funkstelle im beweglichen Flugfunkdienst. In bestimmten Fällen kann sich eine Bodenfunkstelle z. B. an Bord eines Seefahrzeugs oder auf einer Plattform auf See befinden; |
16. | „Flugzeug“ : ein mit eigener Kraft angetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, das seinen Auftrieb hauptsächlich aus aerodynamischen Reaktionen auf Flächen erhält, die unter gegebenen Flugbedingungen fest bleiben; |
17. | „bodenunabhängiges Kollisionsverhütungssystem (ACAS)“ : ein Luftfahrzeugsystem, das auf Transpondersignalen des Sekundärrundsichtradars (SSR) basiert, und das unabhängig von bodengestützter Ausrüstung arbeitet, um den Piloten mit Informationen über möglicherweise störende Luftfahrzeuge zu versehen, die mit SSR-Transpondern ausgestattet sind; |
18. | „Luftfahrzeug“ : jede Maschine, die sich in der Atmosphäre zufolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann; |
19. | „Luftfahrzeugadresse“ : eine eindeutige Kombination von 24 Bits, die für die Zuteilung an ein Luftfahrzeug für die Zwecke des Flugfunkverkehrs, der Navigation und der Überwachung zur Verfügung steht; |
20. | „Luftfahrzeugbeobachtung“ : die aus einem Luftfahrzeug im Flug vorgenommene Bewertung eines oder mehrerer Wetterelemente; |
21. | „AIRMET-Information“ : eine von einer Flugwetter-Überwachungsstelle ausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können und die nicht bereits in der für Flüge in geringer Höhe in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon ausgegebenen Vorhersage enthalten war; |
22. | „Flugfunkverkehr“ : der Zweiwegverkehr zwischen Luftfahrzeugen und Funkstellen oder anderen Stellen auf der Erdoberfläche; |
23. | „Flugfunkleitstelle“ : eine Flugfernmeldestelle, die für die Abwicklung des Fernmeldeverkehrs, für Betrieb und Kontrolle von Luftfahrzeugen in einem bestimmten Gebiet die Hauptverantwortung hat; |
24. | „Flugmeldung“ : eine Meldung eines Luftfahrzeugs im Flug, die gemäß den Anforderungen für Standort-, Betriebs- oder Wettermeldungen abgegeben wird; |
25. | „Rollflug“ : eine Bewegung eines Hubschraubers/Senkrechtstarters (VTOL) über der Oberfläche eines Flugplatzes, normalerweise mit Bodeneffekt und bei einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 37 km/h (20 kt); |
26. | „Flugverkehr“ : alle im Flug befindlichen oder auf dem Rollfeld eines Flugplatzes sich bewegenden Luftfahrzeuge; |
27. | „Flugverkehrsberatungsdienst“ : ein Dienst, der in Beratungslufträumen zur Sicherstellung der Staffelung, soweit durchführbar, zwischen Luftfahrzeugen mit Flugplänen nach Instrumentenflugregeln (IFR) zur Verfügung gestellt wird; |
28. | „Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe)“ : die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren; |
29. | „Flugverkehrskontrollanweisung“ : von der Flugverkehrskontrolle erteilte Anordnungen, durch die ein Pilot aufgefordert wird, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen; |
30. | „Flugverkehrskontrolldienst“ : ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,
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31. | „Flugverkehrskontrollstelle“ : ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet; |
32. | „Flugverkehrsdienst“ : ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst, Flugverkehrsberatungsdienst, Flugverkehrskontrolldienst (Bezirkskontrolldienst, Anflugkontrolldienst oder Flugplatzkontrolldienst) bedeutet; |
33. | „Flugverkehrsdienst-Lufträume (ATS-Lufträume)“ : alphabetisch bezeichnete Lufträume von festgelegten Ausmaßen, in denen bestimmte Arten von Flügen verkehren können und für die Flugverkehrsdienste und betriebliche Regeln festgelegt sind; |
34. | „Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ARO)“ : eine Dienststelle für die Entgegennahme von Meldungen, die die Flugverkehrsdienste betreffen, und von Flugplänen, die vor dem Start aufgegeben werden; |
34a. | „Überwachungsdienst der Flugverkehrsdienste (ATS-Überwachungsdienst)“ : ein Dienst, der unmittelbar durch ein ATS-Überwachungssystem bereitgestellt wird; |
35. | ‚Flugverkehrsdienststelle (ATS-Dienststelle)‘ : ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Flugverkehrskontrollstelle, Fluginformationszentrale, Flugplatz-Fluginformationsdienststelle oder Meldestelle für Flugverkehrsdienste bedeutet; |
36. | „Luftstraße“ : ein in Form eines Korridors errichteter Kontrollbezirk oder Teil eines Kontrollbezirks; |
37. | „Flugalarmdienst“ : ein Dienst, dessen Aufgabe es ist, die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt, und diese Stellen, soweit erforderlich, zu unterstützen; |
38. | „Ausweichflugplatz“ : ein Flugplatz, den ein Luftfahrzeug anfliegen kann, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem vorgesehenen Landeflugplatz zu landen, und an dem die erforderlichen Dienste und Einrichtungen vorhanden sind, die Anforderungen an die Luftfahrzeugleistung erfüllt werden können und der zum erwarteten Zeitpunkt der Nutzung in Betrieb ist. Ausweichflugplätze können sein:
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39. | „Höhe über NN“ : der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes vom mittleren Meeresspiegel (NN); |
40. | „Anflugkontrolldienst“ : ein Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte Flüge; |
41. | „Anflugkontrollstelle“ : eine Dienststelle, die Flugverkehrskontrolle für kontrollierte Flüge durchführt, die auf einem Flugplatz oder mehreren ankommen oder von dort abfliegen; |
42. | „Vorfeld“ : eine festgelegte Fläche, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist; |
43. | „Bezirkskontrollstelle“ : eine Stelle, die Flugverkehrskontrolle für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken durchführt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen; |
44. | „Bezirkskontrolldienst“ : Flugverkehrskontrolldienst für kontrollierte Flüge in Kontrollbezirken; |
45. | „Flächennavigation“ : eine Navigationsmethode, die die Flugdurchführung auf jedem gewünschten Flugweg innerhalb der Reichweiten von boden- oder satellitengestützten Navigationshilfen oder innerhalb der Leistungsgrenzen bodenunabhängiger Navigationshilfen oder einer Kombination aus beidem gestattet; |
46. | „Flugverkehrsstrecke“ : eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist; |
47. | „automatische bordabhängige Flugüberwachung — Rundsendebetrieb (ADS-B)“ : ein Mittel, mit dem Luftfahrzeuge, Flugplatzfahrzeuge und andere Objekte im Rundsendebetrieb über eine Datenlinkverbindung automatisch Daten, wie Kennung, Standort und gegebenenfalls weitere Informationen, übermitteln und/oder empfangen; |
48. | „automatische bordabhängige Flugüberwachung — Kontraktbetrieb (ADS-C)“ : ein Mittel, mit dem die Modalitäten einer ADS-C-Vereinbarung zwischen dem Bodensystem und dem Luftfahrzeug über eine Datenlinkverbindung ausgetauscht werden und festgelegt wird, unter welchen Bedingungen ADS-C-Meldungen eingeleitet werden und welche Daten in den Meldungen enthalten sein werden; |
48a. | „automatische bordabhängige Flugüberwachung — Vereinbarung für Kontraktbetrieb (ADS-C)“ : meldeplan, der die Bedingungen einer ADS-C-Datenübertragung festlegt (d. h. durch die Flugverkehrsdienststelle angeforderte Daten und Häufigkeit der ADS-C-Meldungen, die zu vereinbaren sind, bevor ADS-C bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten verwendet wird); |
49. | „automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen (ATIS)“ : die automatische Übermittlung aktueller Routineinformationen an ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge während des ganzen Tages oder während veröffentlichter Sendezeiten:
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50. | „Hauptwolkenuntergrenze“ : die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6 000 m (20 000 ft) liegt; |
51. | „Wechselpunkt“ : der Punkt, an dem ein Luftfahrzeug, das entlang eines Flugverkehrsstreckensegments fliegt, das durch Bezugnahme auf VHF-Drehfunkfeuer definiert wird, wahrscheinlich den Bezug auf die Navigationseinrichtung hinter dem Luftfahrzeug als primäre Navigationshilfe durch den Bezug auf die nächstgelegene Einrichtung vor dem Luftfahrzeug ersetzen wird; |
52. | „Freigabegrenze“ : der Punkt, bis zu dem einem Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilt wird; |
53. | „Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung“ : eine Bewölkung, bei der die Wolkenuntergrenze in einer Höhe über Grund unterhalb 1 500 m (5 000 ft) oder unterhalb der höchsten Sektorenmindesthöhe liegt, wobei der größere der beiden Werte anzuwenden ist, oder eine Cumulonimbuswolke oder aufgetürmte Cumuluswolke in beliebiger Höhe über Grund; |
54. | „SSR-Code“ : die Zahl, die dem von einem Transponder in Modus A oder in Modus C ausgesendeten besonderen Mehrfachimpuls-Antwortzeichen zugeordnet wird; |
55. | „zuständige Behörde“ : die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten; |
56. | „Kontrollbezirk“ : ein kontrollierter Luftraum, der sich von einer festgelegten Begrenzung oberhalb der Erde an nach oben erstreckt; |
57. | „kontrollierter Flugplatz“ : ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolle für Flugplatzverkehr durchgeführt wird, unabhängig davon, ob eine Kontrollzone vorhanden ist; |
58. | „kontrollierter Luftraum“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Flugverkehrskontrolle entsprechend der Luftraumklassifizierung durchgeführt wird; |
59. | „kontrollierter Flug“ : jeder Flug, der einer Flugverkehrskontrollfreigabe unterliegt; |
60. | „Lotse-Pilot-Datenlinkverbindung (CPDLC)“ : ein Kommunikationsmittel zwischen Lotse und Pilot, bei dem Datenlinkverbindungen in der Kommunikation der Flugverkehrskontrolle eingesetzt werden; |
61. | „Kontrollzone“ : ein kontrollierter Luftraum, der sich von der Erdoberfläche nach oben bis zu einer festgelegten oberen Begrenzung erstreckt; |
62. | „Reisesteigflug“ : ein Reiseflugverfahren, bei dem mit der Verringerung der Flugzeugmasse eine Nettozunahme der Flughöhe (Höhe über NN) eintritt; |
63. | „Reiseflughöhe“ : eine Höhe, die während eines wesentlichen Teils eines Flugs beibehalten wird; |
64. | „geltender Flugplan (CPL)“ : der Flugplan, der etwaige, durch nachträgliche Freigaben bewirkte Änderungen einschließt; |
65. | „Gefahrengebiet“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem zu bestimmten Zeiten Vorgänge stattfinden können, die für Luftfahrzeuge gefährlich sind; |
66. | „Datenlink-Kommunikation“ : eine Form der Kommunikation, die für den Austausch von Meldungen via Datenlink bestimmt ist; |
67. | „Bezugswert“ : jeder Wert oder Satz von Werten, der als Bezugspunkt oder Grundlage zur Berechnung anderer Größen verwendet werden kann; |
68. | „nachgelagerte Freigabe“ : eine Freigabe, die einem Luftfahrzeug von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilt wird, die zum derzeitigen Zeitpunkt nicht die Kontrolle über dieses Luftfahrzeug ausübt; |
69. | „voraussichtliche Flugdauer“ : die voraussichtlich erforderliche Zeit, um von einem signifikanten Punkt zu einem anderen zu fliegen; |
70. | „voraussichtliche Abblockzeit“ : der voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug mit der Bewegung für den Abflug beginnt; |
71. | „voraussichtliche Ankunftszeit (ETA)“ : bei IFR-Flügen der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem festgelegten, durch den Bezug auf Navigationshilfen definierten Punkt ankommen wird, von dem aus ein Instrumentenanflugverfahren eingeleitet werden soll, oder, wenn dem Flugplatz keine Navigationshilfe zugeordnet ist, der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug über dem Flugplatz ankommen wird. Bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bedeutet dies den Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich über dem Flugplatz ankommen wird; |
72. | „voraussichtlicher Anflugzeitpunkt“ : der Zeitpunkt, zu dem die Flugverkehrskontrolle erwartet, dass ein ankommendes Luftfahrzeug nach einer Verzögerung den Wartepunkt verlässt, um seinen Anflug für eine Landung zu vollenden. Die tatsächliche Zeit des Abflugs vom Wartepunkt hängt von der Anflugfreigabe ab; |
73. | „aufgegebener Flugplan (FPL)“ : der Flugplan ohne nachträgliche Änderungen, wie er vom Piloten oder von seinem benannten Vertreter bei einer Flugverkehrsdienststelle aufgegeben wurde; |
74. | „Flugbesatzungsmitglied“ : ein zugelassenes Besatzungsmitglied, dem Aufgaben übertragen worden sind, deren Erfüllung für den Betrieb eines Luftfahrzeugs während der Flugzeit wesentlich ist; |
75. | „Fluginformationszentrale“ : eine Dienststelle für die Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes; |
76. | „Fluginformationsgebiet“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem Fluginformationsdienst und Flugalarmdienst zur Verfügung stehen; |
77. | „Fluginformationsdienst“ : ein Dienst, dessen Aufgabe es ist, Hinweise und Informationen für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zu erteilen; |
78. | „Flugfläche (FL)“ : eine Fläche konstanten Luftdrucks, die auf den Druckwert 1 013,2 Hektopascal (hPa) bezogen und durch bestimmte Druckabstände von anderen derartigen Flächen getrennt ist; |
79. | „Flugplan“ : vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs; |
80. | „Flugsicht“ : die Sicht in Flugrichtung aus dem Cockpit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs; |
81. | „Wettervorhersage“ : eine Darlegung der zu erwartenden Wetterverhältnisse für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum und einen bestimmten Bereich oder Teil eines Luftraums; |
82. | „Bodensicht“ : die von einem amtlich beauftragten Beobachter oder automatischen Systemen gemeldete Sicht auf einem Flugplatz; |
83. | „Steuerkurs“ : die Richtung der Längsachse eines Luftfahrzeugs, gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend, Kompass- oder Gitter-Nord bezogen; |
84. | „Höhe über Grund“ : der lotrechte Abstand einer Horizontalebene, eines Punktes oder eines als Punkt angenommenen Gegenstandes von einem bestimmten Bezugswert; |
85. | „Hubschrauber“ : ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seine tragende Kraft im Flug durch Luftkräfte auf einen oder mehrere mit eigener Kraft angetriebene Drehflügel erhält, die sich um im wesentlichen lotrechte Achsen drehen; |
86. | „Luftraum über hoher See“ : ein Luftraum jenseits von Hoheitsgebieten an Land und Hoheitsgewässern gemäß der Festlegung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (Montego Bay, 1982); |
87. | „IFR“ : das für die Bezeichnung von Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen; |
88. | „IFR-Flug“ : ein nach Instrumentenflugregeln durchgeführter Flug; |
89. | „IMC“ : das für die Bezeichnung von Instrumentenwetterbedingungen benutzte Zeichen; |
89a. | „Instrumentenanflugbetrieb“ : ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens. Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:
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90. | „Instrumentenanflugverfahren (IAP)“ : eine Folge vorbestimmter, auf bordseitige Überwachungsinstrumente bezogene Flugbewegungen mit festgelegten Schutzabständen von Hindernissen, die vom Anfangsanflugfix oder, wo zutreffend, vom Beginn einer festgelegten Einflugstrecke zu einem Punkt führen, von dem aus eine Landung durchgeführt werden kann, und danach, wenn eine Landung nicht durchgeführt wird, zu einem Standort, an dem die Kriterien für die Hindernisfreiheit von Warteräumen oder Streckenführungen gelten. Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
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91. | „Instrumentenwetterbedingungen“ : Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die unter den für Sichtwetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen; |
92. | „Landebereich“ : der Teil einer Bewegungsfläche, der für das Landen oder Starten von Luftfahrzeugen bestimmt ist; |
93. | „Flughöhe“ : ein allgemeiner Begriff für den lotrechten Standort eines Luftfahrzeugs im Flug, der wechselweise Höhe über Grund, Höhe über NN oder Flugfläche bedeutet; |
94. | „Rollfeld“ : der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, ausgenommen Vorfelder; |
94a. | „Kraftstoffmindestmenge“ : Begriff zur Beschreibung einer Situation, in der der Kraftstoffvorrat eines Luftfahrzeugs so weit aufgebraucht ist, dass es gezwungen ist, auf einem bestimmten Flugplatz zu landen und keine weiteren Verzögerungen mehr hingenommen werden können; |
95. | „Modus (SSR)“ : die Kennzeichnung für besondere Funktionen der von einem SSR-Abfragegerät ausgesendeten Abfragezeichen. Es gibt vier in ICAO-Anhang 10 aufgeführte Modi: A, C, S und Intermodus; |
95a. | „Flugmodell“ : ein unbemanntes Luftfahrzeug außer einem Spielzeugluftfahrzeug mit einer Betriebsmasse, die die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreitet, das zum Dauerflug in der Atmosphäre fähig ist und ausschließlich für Vorführungen oder Freizeitaktivitäten verwendet wird; |
95b. | „gebirgiges Gebiet“ : ein Gebiet mit unterschiedlichem Geländeprofil, in dem die Differenzen in der Geländehöhe 900 m (3 000 ft) auf einer Strecke von 18,5 km (10,0 nm) übersteigen; |
96. | „Bewegungsfläche“ : der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu benutzen ist, bestehend aus dem Rollfeld und dem Vorfeld/den Vorfeldern; |
97. | „Nacht“ : die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet; |
98. | „Hindernis“ : alle festen (zeitweilig oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die
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99. | „Einsatzort“ : ein vom Betreiber oder vom verantwortlichen Piloten gewählten Ort für Landung, Start und/oder Windenbetrieb; |
100. | „verantwortlicher Pilot“ : der vom Betreiber oder, in der allgemeinen Luftfahrt, vom Eigentümer für verantwortlich erklärte und mit der sicheren Durchführung eines Flugs beauftragte Pilot; |
101. | „Druckhöhe“ : ein atmosphärischer Druck, der als die Höhe angegeben ist, die diesem Druck in der Normatmosphäre gemäß Anhang 8 Teil 1 des Abkommens von Chicago entspricht; |
102. | „problematischer Konsum psychoaktiver Substanzen“ : der Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen durch Luftfahrtpersonal auf eine Weise, die
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103. | „Luftsperrgebiet“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen verboten sind; |
104. | „psychoaktive Substanz“ (psychoactive substance) : Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak; |
105. | „Radar“ : ein Funkerfassungsgerät, das Informationen über Entfernung, Richtung und/oder Höhe von Gegenständen liefert; |
106. | „Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem das Mitführen und der Betrieb von Funkkommunikationsausrüstung vorgeschrieben ist; |
107. | „Funknavigationsdienst“ : ein Dienst, der durch eine oder mehrere Funknavigationshilfen Führungsinformationen oder Standortdaten für den effizienten und sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen liefert; |
108. | „Sprechfunk“ : eine Form des Funkverkehrs, die hauptsächlich für den Informationsaustausch durch Sprache bestimmt ist; |
109. | „Dauerflugplan“ : ein Flugplan für eine Folge von häufig wiederkehrenden, regelmäßig durchgeführten Einzelflügen mit gleichen Grundmerkmalen, der von einem Betreiber für die Aufbewahrung und den wiederholten Gebrauch durch die Flugverkehrskontrolle aufgegeben wird; |
110. | „Meldepunkt“ : ein bestimmter geografischer Ort, in Bezug auf den der Standort eines Luftfahrzeugs gemeldet werden kann; |
111. | „Flugbeschränkungsgebiet“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen über den Landgebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in welchem Flüge von Luftfahrzeugen aufgrund bestimmter Bedingungen eingeschränkt sind; |
112. | „Streckenabschnitt“ : eine Strecke oder ein Teil einer Strecke, die/der gewöhnlich ohne Zwischenlandung beflogen wird; |
113. | „Piste“/„Start-/Landebahn“ : eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem Landflugplatz, die für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen hergerichtet ist; |
114. | „Rollhalt“ : ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-)/Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten; |
115. | „Pistensichtweite (RVR)“ : die Entfernung, über die der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Pistenmittellinie die Markierungen auf der Oberfläche der Piste oder die Feuer sehen kann, die die Piste begrenzen oder ihre Mittellinie kennzeichnen; |
116. | „Sicherheitsrelevantes Personal“ : Personen, die die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, falls sie ihre Aufgaben und Funktionen nicht ordnungsgemäß ausführen, unter anderem Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, Flugplatzbetriebspersonal, Rettungs-, Brandbekämpfungs- und Wartungspersonal, Personen, die unbegleitet Zugang zur Bewegungsfläche haben, und Fluglotsen; |
117. | „Segelflugzeug“ : ein Luftfahrzeug, schwerer als Luft, das seinen Auftrieb im Flug durch dynamische Luftkräfte an feststehenden Flächen erhält und dessen freier Flug nicht von einem Motorantrieb abhängt, einschließlich Hängegleiter, Gleitschirme und vergleichbare Luftfahrzeuge; |
118. | „Rundsicht-Sekundärradar (SSR)“ : ein Rundsicht-Radarsystem, bei dem Sende- und Empfangsstationen (Abfragegeräte) und Transponder verwendet werden; |
119. | „SIGMET-Meldung“ : eine von einer Flugwetter-Überwachungsstelle ausgegebene Meldung über das Auftreten oder das voraussichtliche Auftreten von festgelegten Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können; |
120. | „Signalfläche“ : ein Feld zum Auslegen von Bodensignalen auf einem Flugplatz; |
121. | „signifikanter Punkt“ : ein festgelegter geografischer Standort, der zur Festlegung einer Flugverkehrsstrecke oder des Flugwegs eines Luftfahrzeugs und für andere Zwecke der Navigation und der Flugverkehrsdienste verwendet wird; |
122. | „Sonderflug nach Sichtflugregeln“ : ein VFR-Flug, der von der Flugverkehrskontrolle freigegeben wird, innerhalb einer Kontrollzone in Wetterbedingungen zu verkehren, die unter den Sichtwetterbedingungen liegen; |
123. | „vom Kurs abgewichenes Luftfahrzeug“ : ein Luftfahrzeug, das signifikant vom geplanten Kurs abgewichen ist oder meldet, dass es die Orientierung verloren hat; |
124. | „Rundsichtradar“ : Radargerät zur Feststellung des Standortes eines Luftfahrzeugs nach Entfernung und Richtung; |
125. | „Rollen“ : die Bewegung eines Luftfahrzeugs auf der Oberfläche eines Flugplatzes oder eines Einsatzorts mit eigener Kraft, ausgenommen Start und Landung; |
126. | „Rollbahn“ : ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen, einschließlich:
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127. | „Hoheitsgebiet“ : die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Schutz oder der Mandatsgewalt eines Staates unterliegen; |
128. | „Schwelle“ : der Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste; |
129. | „voraussichtliche Gesamtflugdauer“ :
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129a. | „Spielzeugluftfahrzeug“ : ein unbemanntes Luftfahrzeug, das ausschließlich oder nicht ausschließlich für den Spielgebrauch durch Kinder unter 14 Jahren konzipiert oder bestimmt ist; |
130. | „Kurs über Grund“ : der auf die Erdoberfläche projizierten Flugweg eines Luftfahrzeugs, dessen Richtung an irgendeinem Punkt gewöhnlich in Graden ausgedrückt und auf rechtweisend, missweisend oder Gitter-Nord bezogen wird; |
131. | „Ausweichempfehlung“ : die Empfehlung einer Flugverkehrsdienststelle, in der Flugbewegungen angegeben werden, die einem Piloten helfen, einen Zusammenstoß zu vermeiden; |
132. | „Verkehrsinformation“ : Informationen, die von einer Flugverkehrsdienststelle erteilt werden, um einen Piloten vor anderem bekannten oder beobachteten Verkehr zu warnen, der sich in der Nähe seines Standortes oder der geplanten Flugstrecke befindet, und ihm zu helfen, einen Zusammenstoß zu vermeiden; |
133. | „Kontrollübergabepunkt“ : ein festgelegter Punkt auf dem Flugweg eines Luftfahrzeugs, an dem die Verantwortung für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle für ein Lutftfahrzeug von einer Kontrollstelle an die nächste oder von einem Kontrollarbeitsplatz an den nächsten übergeben wird; |
134. | „Übergangshöhe“ : die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird; |
135. | „Übergangsfläche“ : die niedrigste Flugfläche, die für die Benutzung oberhalb der Übergangshöhe verfügbar ist; |
136. | „Gebiet mit Transponderpflicht (TMZ)“ : ein Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem das Mitführen und der Betrieb von Transpondern mit automatischer Druckhöhenübermittlung vorgeschrieben ist; |
137. | „nicht identifiziertes Flugzeug“ : ein Luftfahrzeug, dessen Flug in einem bestimmten Bereich beobachtet oder gemeldet wurde, das jedoch nicht identifiziert worden ist; |
138. | „unbemannter Freiballon“ : ein nicht angetriebenes, unbemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft im freien Flug; |
139. | „VFR“ : das für die Bezeichnung vom Sichtflugregeln benutzte Zeichen; |
140. | „VFR-Flug“ : ein nach Sichtflugregeln durchgeführter Flug; |
141. | „Sicht“ : die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht:
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142. | „Sichtwetterbedingungen“ : Wetterverhältnisse, ausgedrückt in Werten für Sicht, Abstand von den Wolken und Hauptwolkenuntergrenze, die den festgelegten Mindestwerten entsprechen oder darüber liegen; |
143. | „VMC“ : das für die Bezeichnung von Sichtwetterbedingungen benutzte Zeichen. |
(1)
Auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Stellen können die zuständigen Behörden einzelnen Stellen oder Kategorien von Stellen Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung für die folgenden Tätigkeiten von öffentlichem Interesse und für die zur sicheren Durchführung der Tätigkeiten notwendige Ausbildung gewähren:
(2) Die zuständige Behörde, die solche Ausnahmen genehmigt, teilt der EASA spätestens zwei Monate nach Genehmigung der Ausnahme deren Art mit.
(3)
Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 3 und kann in den Fällen angewendet werden, in denen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten nicht als operationeller Luftverkehr durchgeführt werden können oder ihnen sonst nicht die Flexibilitätsbestimmungen dieser Verordnung zugute kommen.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Hubschrauber-Betriebsmindestbedingungen in Sondergenehmigungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission erteilt wurden.
(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung und spätestens zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit haben die Mitgliedstaaten
(2) Im Einklang mit Anhang 15 des Abkommens von Chicago veröffentlicht jeder Mitgliedstaat in seinem Luftfahrthandbuch die gemäß Absatz 1 Buchstabe b der ICAO notifizierten gemeinsam vereinbarten Unterschiede sowie alle weiteren Bestimmungen, die im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe a aufgrund von Erwägungen der örtlichen Luftverteidigung und Gefahrenabwehr erforderlich sind.
(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die Kommission mit Unterstützung von Eurocontrol und EASA ein ständiges Verfahren ein,
(2) Die Bestimmungen des Artikels 5 bezüglich Widerruf und Notifizierung von Unterschieden und der Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sowie von Artikel 7 bezüglich Änderungen des Anhangs gelten entsprechend.
(1) Der Anhang wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 geändert.
(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen können Änderungen einschließen, die zur Gewährleistung der Konsistenz der Rechtsvorschriften bei der künftigen Ausweitung dieser Verordnung auf einschlägige Bestimmungen anderer ICAO-Anhänge und -Dokumente als ICAO-Anhang 2 erforderlich sind oder die sich aus Aktualisierungen dieser ICAO-Anhänge und -Dokumente selbst oder aus Änderungen einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sind aber nicht darauf beschränkt.
(1) Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Bestimmungen zur Ergänzung einer ICAO-Richtlinie erlassen haben, stellen sicher, dass diese Bestimmungen mit der Verordnung vereinbar sind.
(2) Im Sinne dieses Artikels stellen solche zusätzlichen Bestimmungen zur Ergänzung einer ICAO-Richtlinie keinen Unterschied nach dem Abkommen von Chicago dar. ²Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die zusätzlichen Bestimmungen sowie andere Angelegenheiten, die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach dieser Verordnung überlassen sind, in ihren Luftfahrthandbüchern. ³Sie unterrichten auch die Kommission und die EASA spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Verabschiedung zusätzlicher Bestimmungen.
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 wird wie folgt geändert:
„3. ‚IFR‘ ist das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 wird wie folgt geändert:
„8. | ‚IFR‘ : das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen.“ |
„(1) Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten für die Abgabe, Annahme und Verteilung von Flugplänen für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flug sowie für alle Änderungen an wesentlichen Elementen eines Flugplans während der Flugvorbereitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.“
(1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Dezember 2012.
(2)
Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er der Kommission und der EASA gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die Gründe für die Abweichung und ihre Dauer sowie die vorgesehene und damit verbundene Zeitplanung der Durchführung dieser Verordnung mit.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
LUFTVERKEHRSREGELN
ABSCHNITT 1
Flüge über hoher See
SERA.1001 Allgemeines
ABSCHNITT 2
Anwendbarkeit und Einhaltung
SERA.2001 Gegenstand
Unbeschadet des Punkts SERA.1001 betrifft dieser Anhang im Einklang mit Artikel 1 insbesondere Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge,
Dieser Anhang betrifft auch die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Flugsicherungsorganisationen (ANSP), der Flughafenbetreiber und des betreffenden am Flugbetrieb beteiligten Bodenpersonals.
SERA.2005 Einhaltung der Luftverkehrsregeln
Der Betrieb eines Luftfahrzeugs entweder im Flug, auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes oder an einem Einsatzort hat zu erfolgen unter Einhaltung der allgemeinen Regeln, der anwendbaren örtlichen Bestimmungen und darüber hinaus im Flug entweder mit
SERA.2010 Verantwortlichkeiten
a) Verantwortlichkeit des verantwortlichen Piloten
Der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs ist, unabhängig davon, ob er die Steuerorgane bedient, für den Betrieb des Luftfahrzeugs im Einklang mit dieser Verordnung verantwortlich, wobei er von diesen Regeln abweichen darf, wenn die Umstände eine solche Abweichung im Interesse der Sicherheit absolut notwendig machen.
b) Flugvorbereitung
Vor Beginn eines Flugs hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, und für alle Flüge nach Instrumentenflugregeln hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen, wobei Kraftstoffanforderungen und ein alternativer Flugverlauf für den Fall, dass der Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann, zu berücksichtigen sind.
SERA.2015 Befugnisse des verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeugs
Der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs hat die endgültige Entscheidungsbefugnis bezüglich der das Luftfahrzeug betreffenden Dispositionen, während er für das Luftfahrzeug verantwortlich ist.
SERA.2020 Problematischer Konsum psychoaktiver Substanzen
Eine Person, deren Funktion für die Flugsicherheit von kritischer Bedeutung ist (sicherheitsrelevantes Personal), darf diese Funktion nicht ausüben, während sie sich unter dem Einfluss einer psychoaktiven Substanz befindet, durch die die menschliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Den betreffenden Personen ist der problematische Konsum solcher Substanzen in jeglicher Form untersagt.
ABSCHNITT 3
Allgemeine Regeln und Vermeidung von Zusammenstößen
KAPITEL 1
Schutz von Personen und Sachen
SERA.3101 Fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Betrieb von Luftfahrzeugen
Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.
SERA.3105 Mindesthöhen
Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt. Die Mindesthöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind in SERA.5005 Buchstabe f festgelegt und die Mindesthöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln sind in SERA.5015 Buchstabe b festgelegt.
SERA.3110 Reiseflughöhen
Die Reiseflughöhen, in denen ein Flug oder Flugabschnitt durchzuführen ist, sind anzugeben als
SERA.3115 Abwerfen von Gegenständen und Ablassen von Substanzen
Das Abwerfen von Gegenständen oder Ablassen von Substanzen aus einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug darf nur erfolgen im Einklang mit
SERA.3120 Schleppflüge
Ein Luftfahrzeug oder ein anderer Gegenstand darf von einem Luftfahrzeug nur geschleppt werden im Einklang mit
SERA.3125 Fallschirmsprünge
Fallschirmsprünge, ausgenommen Notabsprünge, dürfen nur durchgeführt werden im Einklang mit
SERA.3130 Kunstflüge
Kunstflüge dürfen nur durchgeführt werden im Einklang mit
SERA.3135 Formationsflüge
Luftfahrzeuge dürfen in Formation nur nach vorangegangener Vereinbarung der verantwortlichen Piloten der an dem Flug beteiligten Luftfahrzeuge und im kontrollierten Luftraum nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen geflogen werden. Diese Bedingungen schließen Folgendes ein:
SERA.3140 Unbemannte Freiballone
Ein unbemannter Freiballon ist so zu betreiben, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind, und es sind die in Anlage 2 festgelegten Bedingungen einzuhalten.
SERA.3145 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete
Luftfahrzeuge dürfen nicht in Luftsperrgebiete oder Flugbeschränkungsgebiete einfliegen, für die entsprechende Angaben ordnungsgemäß veröffentlicht wurden, außer im Einklang mit den Bedingungen der Flugbeschränkungen oder mit Genehmigung des Mitgliedstaats, über dessen Hoheitsgebiet die Gebiete festgelegt wurden.
KAPITEL 2
Vermeidung von Zusammenstößen
SERA.3201 Allgemeines
Die Bestimmungen dieser Verordnung entheben den verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeugs nicht von seiner Verpflichtung, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, einschließlich Ausweichmanövern zur Vermeidung von Zusammenstößen, die auf Ausweichempfehlungen eines Kollisionsverhütungssystems beruhen
SERA.3205 Annäherung
Ein Luftfahrzeug darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
SERA.3210 Ausweichregeln
A) Personen und Fahrzeuge, die sich auf dem Rollfeld eines Flugplatzes bewegen, sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken, und es sind insbesondere die Anforderungen zum Schutz der erweiterten ILS/MLS-Schutzzone(n) (Sensitive Area(s)) zu beachten, wenn Präzisionsinstrumentenlandeanflüge nach CAT II oder CAT III durchgeführt werden;
B) vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer iii muss der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebene und von der zuständigen Behörde genehrmigte Mindestabstand zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen eingehalten werden;
C) werden kontinuierlich Präzisionsinstrumentenlandungen auf derselben Landebahn sowohl als ILS- als auch MLS-Landungen nach CAT II oder CAT III durchgeführt, sind die jeweils strengeren Vorgaben für ILS/MLS-Schutzzonen (Critical Areas) und erweiterte ILS/MLS-Schutzzonen (Sensitive Areas) anzuwenden.
A) Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Luftfahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, die landen, starten, rollen oder geschleppt werden;
B) Fahrzeuge haben anderen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, die Luftfahrzeuge schleppen;
C) Fahrzeuge haben anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle Vorfahrt zu gewähren;
D) unbeschadet der Bestimmungen der Buchstaben A, B und C haben Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle zu befolgen.
SERA.3215 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
—————
diese Lichter auch am Tag führen.
SERA.3220 Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen
Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nur geflogen werden, wenn
SERA.3225 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
SERA.3230 Betrieb auf dem Wasser
KAPITEL 3
Signale und Zeichen
SERA.3301 Allgemeines
KAPITEL 4
Uhrzeit
SERA.3401 Allgemeines
a) | Es ist die koordinierte Weltzeit (UTC) zu verwenden und in Stunden und Minuten sowie gegebenenfalls Sekunden des um Mitternacht beginnenden 24-Stunden-Tages anzugeben. |
b) | Vor Beginn eines der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Flugs und, sofern erforderlich, zu anderen Zeiten während des Flugs ist ein Zeitvergleich vorzunehmen. |
c) | Werden Uhrzeiten bei Anwendung der Datalink-Kommunikation verwendet, müssen sie mit einer Genauigkeit von 1 Sekunde der UTC entsprechen. |
d) | Uhrzeitangaben bei Flugverkehrsdiensten
|
ABSCHNITT 4
Flugpläne
SERA.4001 Flugplanabgabe
SERA.4005 Flugplaninhalt
SERA.4010 Ausfüllen eines Flugplans
SERA.4015 Flugplanänderungen
SERA.4020 Schließen eines Flugplans
ABSCHNITT 5
Sichtwetterbedingungen, Sichtflugregeln, Sonderflüge nach Sichtflugregeln, Instrumentenflugregeln
SERA.5001 Mindest-Sichtwetterbedingungen für Flugsicht und Abstand von Wolken
Die Mindest-Sichtwetterbedingungen für Flugsicht und Abstand von Wolken sind in Tabelle S5-1 angegeben.
Tabelle S5-1 (1) | |||
Höhenband | Luftraumklasse | Flugsicht | Abstand von Wolken |
In und über 3 050 m (10 000 ft) über MSL | A (2) B C D E F G | 8 km | 1 500 m horizontal300 m (1 000 ft) vertikal |
Unter 3 050 m (10 000 ft) über MSL und über 900 m (3 000 ft) über MSL, oder über 300 m (1 000 ft) über Grund; die größere Höhe ist maßgebend | A (2) B C D E F G | 5 km | 1 500 m horizontal300 m (1 000 ft) vertikal |
In und unter 900 m (3 000 ft) über MSL oder 300 m (1 000 ft) über Grund; die größere Höhe ist maßgebend | A (2) B C D E | 5 km | 1 500 m horizontal300 m (1 000 ft) vertikal |
F G | 5 km (3) | Frei von Wolken und mit Erdsicht | |
(*1) Liegt die Übergangshöhe unter 3 050 m (10 000 ft) über MSL, ist die Flugfläche 100 anstelle von 10 000 ft zu verwenden.(*2) Die Angabe von Mindest-Sichtwetterbedingungen in Lufträumen der Klasse A dient lediglich der Information der Piloten und bedeutet nicht, dass Flüge nach Sichtflugregeln in Lufträumen der Klasse A akzeptiert werden. (*3) Sofern von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben. a) Eine auf nicht unter 1 500 m verringerte Flugsicht ist für folgende Flüge zulässig: 1) Flüge mit einer Geschwindigkeit von 140 kt IAS oder weniger, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden, oder 2) Flüge unter Umständen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens mit anderem Verkehr in der Regel gering ist, z. B. in Gebieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei Arbeitsflügen in geringer Höhe. b) Hubschraubern kann der Flugbetrieb bei einer Flugsicht unter 1 500 m, jedoch nicht unter 800 m, erlaubt werden, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden. |
SERA.5005 Sichtflugregeln
—————
—————
SERA.5010 Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen
Sonderflüge nach Sichtflugregeln innerhalb einer Kontrollzone sind vorbehaltlich einer Flugverkehrskontrollfreigabe zulässig. Ausgenommen den von der zuständigen Behörde erlaubten Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie unter anderem polizeilichen und medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
SERA.5015 Instrumentenflugregeln (IFR) — Regeln für alle Flüge nach Instrumentenflugregeln
a) Luftfahrzeugausrüstung
Luftfahrzeuge müssen mit geeigneten Instrumenten und Navigationsausrüstung ausgerüstet sein, die für die zu fliegende Strecke erforderlich sind und den anwendbaren Vorschriften für den Flugbetrieb entsprechen.
b) Mindesthöhen
Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Instrumentenflugregeln in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,
c) Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln
SERA.5020 Instrumentenflugregeln — Regeln für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
SERA.5025 Instrumentenflugregeln — Regeln für Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb des kontrollierten Luftraums
a) Reiseflugflächen
Flüge nach Instrumentenflugregeln im Horizontalreiseflug außerhalb des kontrollierten Luftraums sind in einer Reiseflughöhe durchzuführen, die entsprechend dem Kurs über Grund in der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3 festgelegt ist, soweit von der zuständigen Behörde für Flüge in oder unterhalb 900 m (3 000 ft) über NN nichts anderes bestimmt ist.
b) Kommunikation
Bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln, der außerhalb des kontrollierten Luftraums, aber innerhalb von Gebieten oder in Gebiete oder entlang Strecken durchgeführt wird, die von der zuständigen Behörde gemäß SERA.4001 Buchstabe b Nummer 3 oder Nummer 4 festgelegt sind, ist dauernde Hörbereitschaft auf dem entsprechenden Kanal für den Flugfunk-Sprechfunkverkehr mit der Flugverkehrsdienststelle, die den Fluginformationsdienst erbringt, aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls eine Zweiweg-Funkverbindung mit dieser herzustellen.
c) Standortmeldungen
Bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln, der außerhalb des kontrollierten Luftraums durchgeführt wird und für den die zuständige Behörde die Aufrechterhaltung einer Hörbereitschaft auf dem entsprechenden Kanal für den Flugfunk-Sprechfunkverkehr mit der Flugverkehrsdienststelle, die den Fluginformationsdienst erbringt, und erforderlichenfalls die Herstellung einer Zweiweg-Funkverbindung mit dieser vorschreibt, ist eine Standortmeldung gemäß der Bestimmung von SERA.8025 für kontrollierte Flüge zu übermitteln.
ABSCHNITT 6
Luftraumklassifizierung
SERA.6001 Klassifizierung der Lufträume
SERA.6005 Anforderungen an die Kommunikation und an SSR-Transponder
a) Zone mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)
b) Zone mit Transponderpflicht (TMZ)
c) | Lufträume, die zur Zone mit Funkkommunikationspflicht und/oder Zone mit Transponderpflicht erklärt wurden, sind im Luftfahrthandbuch entsprechend auszuweisen. |
ABSCHNITT 7
Flugverkehrsdienste
SERA.7001 Allgemeines — Aufgaben der Flugverkehrsdienste
Die Aufgaben der Flugverkehrsdienste sind:
SERA.7002 Information zu Kollisionsgefahren bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf der Grundlage der Flugüberwachung
SERA.7005 Koordinierung zwischen dem Luftfahrzeugbetreiber und den Flugverkehrsdiensten
ABSCHNITT 8
Flugverkehrskontrolldienst
SERA.8001 Anwendung
Der Flugverkehrskontrolldienst ist zu erbringen für:
SERA.8005 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes
als Ausnahme davon kann auf Anforderung des Piloten eines Luftfahrzeugs und mit Zustimmung des Piloten des anderen Luftfahrzeugs und vorbehaltlich dementsprechender Vorschriften der zuständigen Behörde für die in Buchstabe b aufgeführten Fälle in Lufträumen der Klassen D und E eine Freigabe für einen Flug erteilt werden, sofern bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3 050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird.
SERA.8010 Staffelungsmindestwerte
SERA.8012 Anwendung der Wirbelschleppenstaffelung
SERA.8015 Flugverkehrskontrollfreigaben
a) | Flugverkehrskontrollfreigaben beruhen ausschließlich auf den folgenden Anforderungen bezüglich der Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes.
|
b) | Einer Freigabe unterliegender Flugbetrieb
|
c) | Freigaben für den Transschallflug
|
d) | Inhalt von FreigabenIn der Flugverkehrskontrollfreigabe sind anzugeben:
|
e) | Wiederholung von Freigaben und sicherheitsrelevanten Informationen
|
ea) | Änderungen der Freigabe bezüglich Streckenführung oder Flughöhe
|
eb) | Freigabe im Zusammenhang mit Höhenangaben/Höhenmessereinstellungen
|
ec) | Konditionelle FreigabenKonditionelle Redewendungen, wie „behind landing aircraft“ („hinter landendem Luftfahrzeug“) oder „after departing aircraft“ („nach startendem Luftfahrzeug“) dürfen nicht für Bewegungen verwendet werden, die die aktive(n) Piste(n) betreffen, außer wenn der jeweilige Lotse und der Pilot die betreffenden Luftfahrzeuge oder Bodenfahrzeuge sieht. Das Luftfahrzeug oder das Bodenfahrzeug, das Ursache für die Angabe einer Bedingung in der erteilten Freigabe ist, muss das erste Luftfahrzeug/Bodenfahrzeug sein, das sich vor dem anderen betroffenen Luftfahrzeug vorbeibewegt. In allen Fällen ist eine konditionelle Freigabe in der nachstehenden Reihenfolge zu erteilen und muss Folgendes umfassen:
|
f) | Koordinierung von Freigaben
|
SERA.8020 Einhaltung des Flugplans
SERA.8025 Standortmeldungen
SERA.8030 Beendigung der Kontrolle
Bei einem kontrollierten Flug ist, außer bei Landung auf einem kontrollierten Flugplatz, der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu melden, dass der Flug nicht mehr dem Flugverkehrskontrolldienst unterliegt.
SERA.8035 Kommunikation
ABSCHNITT 9
Fluginformationsdienst
SERA.9001 Anwendung
SERA.9005 Umfang des Fluginformationsdienstes
und alle weiteren Informationen zu Sachverhalten, die sich auf die Sicherheit auswirken können.
SERA.9010 Automatische Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen (ATIS)
a) Verwendung der ATIS-Meldungen in gerichteten Abfrage/Antwort-Übermittlungen
b) ATIS für ankommende und abfliegende Luftfahrzeuge
ATIS-Meldungen, die sowohl Informationen für ankommende als auch für abfliegende Luftfahrzeuge enthalten, müssen die folgenden Informationen in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
c) ATIS für ankommende Luftfahrzeuge
ATIS-Meldungen, die ausschließlich Informationen für ankommende Luftfahrzeuge enthalten, müssen die folgenden Informationen in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
d) ATIS für abfliegende Luftfahrzeuge
ATIS-Meldungen, die ausschließlich Informationen für abfliegende Luftfahrzeuge enthalten, müssen die folgenden Informationen in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
ABSCHNITT 10
Flugalarmdienst
SERA.10001 Anwendung
SERA.10005 Informationen an Luftfahrzeuge in der Nähe eines in Not befindlichen Luftfahrzeugs
ABSCHNITT 11
Rechtswidrige Eingriffe, Notfälle und Abfangen
SERA.11001 Allgemeines
—————
SERA.11005 Widerrechtliche Eingriffe
—————
SERA.11010 Vom Kurs abgekommene oder nicht identifizierte Luftfahrzeuge
Vom Kurs abgekommene oder nicht identifizierte Luftfahrzeuge
SERA.11012 Kraftstoffmindestmenge und Kraftstoff-Notfall
SERA.11013 Herabgesetzte Luftfahrzeugleistung
Kann ein Luftfahrzeug die für die Flächennavigationsstrecke oder das Flächennavigationsverfahren erforderlichen Spezifikationen aufgrund des Ausfalls oder der Störung des Flächennavigationssystems nicht erfüllen, hat der Pilot eine geänderte Freigabe anzufordern.
SERA.11014 ACAS-Ausweichempfehlung (RA)
SERA.11015 Ansteuern von Luftfahrzeugen
Tabelle S11-1
Signale ansteuernder Luftfahrzeuge und dementsprechende, von den angesteuerten Luftfahrzeugen zu treffende Maßnahmen
Nr. | Signale des ANSTEUERNDEN Luftfahrzeugs | Bedeutung | Maßnahmen des ANGESTEUERTEN Luftfahrzeugs | Bedeutung |
1 | Bei TAG und NACHT — Wechselweise Betätigung der Querruder und in unregelmäßigen Zeitabständen wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter (bei Hubschraubern auch der Landescheinwerfer) von einer etwas oberhalb und normalerweise links vor dem angesteuerten Luftfahrzeug (oder rechts, wenn das angesteuerte Luftfahrzeug ein Hubschrauber ist) befindlichen Position aus. Nach Bestätigung des Signals langsame flache Horizontalkurve, normalerweise nach links (oder rechts, wenn das angesteuerte Luftfahrzeug ein Hubschrauber ist), auf den gewünschten Kurs.Anmerkung 1 — Wetter- oder Bodenverhältnisse können dazu führen, dass das ansteuernde Luftfahrzeug die Signale von einer etwas oberhalb und rechts vor dem angesteuerten Luftfahrzeug befindlichen Position aus gibt und die anschließende Horizontalkurve nach rechts fliegt Anmerkung 2 — Wenn das angesteuerte Luftfahrzeug die Geschwindigkeit des ansteuernden Luftfahrzeugs nicht einhalten kann, sollte das letztere in einer Folge langgestreckter Kurven zum angesteuerten Luftfahrzeug zurückkehren und bei Passieren des angesteuerten Luftfahrzeugs jeweils erneut wechselweise die Querruder betätigen. | Sie wurden angesteuert. Folgen Sie mir. | Bei TAG und NACHT — Wechselweise Betätigung der Querruder, in unregelmäßigen Zeitabständen wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter und folgen. | Verstanden, Anweisung wird befolgt. |
2 | Bei TAG und NACHT — Eine plötzliche Kursänderung von 90° oder mehr bei gleichzeitigem Hochziehen, ohne die Flugrichtung des angesteuerten Luftfahrzeugs zu kreuzen. | Sie können weiterfliegen. | Bei TAG und NACHT — Wechselweise Betätigung der Querruder. | Verstanden, Anweisung wird befolgt. |
3 | Bei TAG und NACHT — Ausfahren des Fahrwerks (sofern vorhanden), Einschalten der Landescheinwerfer und Überfliegen der Landebahn in Betrieb. Ist das angesteuerte Luftfahrzeug ein Hubschrauber, Überfliegen des Hubschrauber-Landeplatzes. Im Fall von Hubschraubern Landeanflug des ansteuernden Hubschraubers bis zum Schwebeflug in der Nähe des Landeplatzes. | Landen Sie auf diesem Flugplatz. | Bei TAG und NACHT — Fahrwerk ausfahren (sofern vorhanden), Landescheinwerfer einschalten, dem ansteuernden Luftfahrzeug folgen und, wenn Landebahn in Betrieb oder Hubschrauber-Landeplatz nach Überfliegen geeignet erscheint, Landevorgang einleiten und landen. | Verstanden, Anweisung wird befolgt. |
Tabelle S11-2
Signale angesteuerter Luftfahrzeuge und dementsprechende, vom ansteuernden Luftfahrzeug zu treffende Maßnahmen
Nr. | Signale des ANGESTEUERTEN Luftfahrzeugs | Bedeutung | Maßnahmen des ANSTEUERNDEN Luftfahrzeugs | Bedeutung |
4 | Bei TAG und NACHT — Einziehen des Fahrwerks (sofern vorhanden) und wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer beim Überfliegen der Landebahn in Betrieb oder des Hubschrauber-Landeplatzes in einer Höhe zwischen 300 m (1 000 ft) und 600 m (2 000 ft) (im Fall von Hubschraubern in einer Höhe zwischen 50 m (170 ft) und 100 m (330 ft)) über Flugplatzhöhe und Fortsetzung der Platzrunde. Falls es nicht möglich ist, mit den Landescheinwerfern Blinksignale zu geben, ist hierzu jede andere zur Verfügung stehende Lichtquelle zu verwenden. | Der von Ihnen bestimmte Flugplatz ist zur Landung nicht geeignet. | Bei TAG und NACHT — Einziehen des Fahrwerks (sofern vorhanden) und die in Nr. 1 für das ansteuernde Luftfahrzeug vorgeschriebenen Signale, wenn das angesteuerte Luftfahrzeug zu einem Ausweichflugplatz folgen soll.Die für ansteuernde Luftfahrzeuge in Nr. 2 vorgeschriebenen Signale, wenn das ansteuernde Luftfahrzeug dem angesteuerten Luftfahrzeug die Freigabe zum Weiterflug erteilen will. | Verstanden, folgen Sie mir.Verstanden, Sie können weiterfliegen. |
5 | Bei TAG und NACHT — Regelmäßiges Ein- und Ausschalten aller verfügbaren Lichter, jedoch in einer von Blinklichtern unterscheidbaren Weise. | Kann Anweisung nicht befolgen. | Bei TAG und NACHT — Verwendung der für ansteuernde Luftfahrzeuge in Nr. 2 vorgeschriebenen Signale. | Verstanden. |
6 | Bei TAG und NACHT — Unregelmäßiges Ein- und Ausschalten aller verfügbaren Lichter. | Bin in Not. | Bei TAG und NACHT — Verwendung der für ansteuernde Luftfahrzeuge in Nr. 2 vorgeschriebenen Signale. | Verstanden. |
Tabelle S11-3
Codeworte, die vom ANSTEUERNDEN Luftfahrzeug benutzt werden | Codeworte, die vom ANGESTEUERTEN Luftfahrzeug benutzt werden | ||||
Codewort | Aussprache (1) | Bedeutung | Codewort | Aussprache (1) | Bedeutung |
CALL SIGN | KOL-SAIN | Wie ist Ihr Rufzeichen? | CALL SIGN(Rufzeichen) (2) | KOL-SAIN(Rufzeichen) | Mein Rufzeichen ist (Rufzeichen) |
FOLLOW | FOL-LO | Folgen Sie mir | WILCO | WILL-KO | Verstanden, werde entsprechend handeln |
DESCEND | DI-ßEND | Beginnen Sie Sinkflug zur Landung | |||
CAN NOT | KÄNN NOTT | Unmöglich, die Anweisung zu befolgen | |||
YOU LAND | JU LÄND | Landen Sie auf diesem Flugplatz | REPEAT | RI-PIET | Wiederholen Sie Ihre Anweisung |
AM LOST | ÄM LOSST | Standort unbekannt | |||
PROCEED | PRO-ßIED | Sie können weiterfliegen | |||
MAYDAY | MÄ-DEEI | Bin in Not | |||
HIJACK (3) | HAI-DJÄCK | Werde entführt | |||
LAND(Flugplatzangabe) | LÄND(Flugplatzangabe) | Erbitte Landung in(Flugplatzangabe) | |||
DESCEND | DI-ßEND | Erbitte Sinkflug | |||
(1) Die Codeworte sind wie unterstrichen zu betonen.(2) Das Rufzeichen ist anzugeben, das im Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrsdienststellen benutzt wird und der Angabe der Luftfahrzeugkennung im Flugplan entspricht. (3) Die Verwendung des Codeworts „HIJACK“ kann unter Umständen nicht möglich oder angeraten sein. |
ABSCHNITT 12
Wetterdienste — Luftfahrzeugbeobachtungen und Meldungen im Sprechfunkverkehr
SERA.12001 Arten von Luftfahrzeugbeobachtungen
SERA.12005 Besondere Luftfahrzeugbeobachtungen
SERA.12010 Sonstige nicht routinemäßige Luftfahrzeugbeobachtungen
Werden sonstige nicht in SERA.12005 Buchstabe a aufgeführte Wetterbedingungen, z. B. Windscherung, angetroffen, die nach Meinung des verantwortlichen Piloten die Sicherheit beeinträchtigen oder den effizienten Betrieb anderer Luftfahrzeuge erheblich beeinträchtigen können, hat der verantwortliche Pilot dies der zuständigen Flugverkehrsdienststelle so bald wie möglich mitzuteilen.
SERA.12015 Meldung von Luftfahrzeugbeobachtungen im Sprechfunkverkehr
SERA.12020 Austausch von Flugmeldungen
ABSCHNITT 13
Sekundärrundsicht-(SSR)-Transponder
SERA.13001 Betrieb eines SSR-Transponders
SERA.13005 Schaltung des SSR-Transponder-Codes für Mode A
SERA.13010 Von der Druckhöhe abgeleitete Informationen
SERA.13015 Schaltung der SSR-Transponder-Luftfahrzeugidentifikation für Mode S
SERA.13020 Ausfall des SSR-Transponders, wenn das Mitführen eines betriebsfähigen Transponders vorgeschrieben ist
ABSCHNITT 14
Verfahren für den Funkverkehr
SERA.14001 Allgemeines
Standard-Sprechgruppen sind in allen Situationen zu verwenden, für die solche festgelegt wurden. Nur im Fall, dass Standard-Sprechgruppen einer beabsichtigten Übermittlung nicht dienlich sind, ist normale Ausdrucksweise zu verwenden.
SERA.14005 Meldungsarten
Tabelle S14-1
Meldungsarten und Reihenfolge der Vorrangsignale im Flugfunk | Flugfunksignal |
a) Notanrufe, Notmeldungen und Notverkehr | MAYDAY |
b) Dringlichkeitsmeldungen, einschließlich Meldungen mit vorangehendem Signal für Sanitätstransporte | PAN PANoderPAN PAN MEDICAL |
c) Peilfunkmeldungen | — |
d) Flugsicherheitsmeldungen | — |
e) Wettermeldungen | — |
f) Flugbetriebsmeldungen | — |
SERA.14010 Flugsicherheitsmeldungen
Flugsicherheitsmeldungen umfassen Folgendes:
SERA.14015 Im Flugfunkverkehr zu verwendende Sprache
SERA.14020 Buchstabieren im Sprechfunkverkehr
Im Sprechfunkverkehr ist für das Buchstabieren von Eigennamen, Abkürzungen und Wörtern, deren Schreibung unklar ist, das Buchstabieralphabet in Tabelle S14-2 zu verwenden.
Tabelle S14-2
Buchstabieralphabet im Sprechfunkverkehr
Buchstabe | Wort | Ungefähre Aussprache(Umschreibung mit lateinischen Buchstaben) |
A | Alfa | AL FA |
B | Bravo | BRA WO |
C | Charlie | TSCHAHR LI oderSCHAHR LI |
D | Delta | DEL TA |
E | Echo | ECK O |
F | Foxtrot | FOX TROT |
G | Golf | GOLF |
H | Hotel | HO TELL |
I | India | IN DJA |
J | Juliett | DSCHU LJETT |
K | Kilo | KI LO |
L | Lima | LI MA |
M | Mike | MAIK |
N | November | NO WEMM BA |
O | Oscar | OSS KA |
P | Papa | PA PA |
Q | Quebec | KI BECK |
R | Romeo | ROH MIO |
S | Sierra | SI ER RA |
T | Tango | TÄN GO |
U | Uniform | JU NIFORM oderU NIFORM |
V | Victor | WIK TOR |
W | Whiskey | WISS KI |
X | X-ray | EX RE |
Y | Yankee | JÄN KI |
Z | Zulu | SU LU |
Bei der Angabe der ungefähren Aussprache sind die zu betonenden Silben unterstrichen. |
SERA.14025 Grundsätze für die Angabe von anderen ATS-Strecken als Standardabflug- und -anflugstrecken
K | — | KOPTER |
U | — | UPPER |
S | — | SUPERSONIC |
SERA.14026 Signifikante Punkte
In der Regel ist der normalsprachliche Name signifikanter Punkte, die durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, oder der eindeutige, fünf Buchstaben lange und als solcher aussprechbare „Namenscode“ für signifikante Punkte, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, zu verwenden, um im Sprechfunkverkehr Bezug auf signifikante Punkte zu nehmen. Wird der normalsprachliche Name für den Standort einer Funknavigationshilfe nicht verwendet, ist er durch die codierte Kennung zu ersetzen, die im Sprechfunkverkehr nach dem Buchstabieralphabet anzugeben ist.
SERA.14030 Verwendung der Kennungen für Standardinstrumentenabflug- und -anflugstrecken
Im Sprechfunkverkehr ist die normalsprachliche Kennung für Standardinstrumentenabflug- und -anflugstrecken zu verwenden.
SERA.14035 Übermitteln von Zahlen im Sprechfunkverkehr
SERA.14040 Aussprache von Zahlen
Wird der Funkverkehr in englischer Sprache durchgeführt, sind Zahlen unter Verwendung der Aussprache nach Tabelle S14-3 zu übermitteln:
Tabelle S14-3
Zahl oder Zahlbestandteil | Aussprache |
0 | SI-RO |
1 | WOAN |
2 | TUH |
3 | TRI |
4 | FOHR |
5 | FEIF |
6 | SIX |
7 | SEW-en |
8 | ÄIT |
9 | NEIN-er |
10 | TEN |
11 | IH-LE-WEN |
12 | TWELF |
Decimal | DES-SI-MEL |
Hundred | HAN-dred |
Thousand | TAU-SÄND |
SERA.14045 Verfahren der Übermittlung
Tabelle S14-4
Redewendung (englisch/deutsch) | Bedeutung |
ACKNOWLEDGE/BESTÄTIGEN SIE | „Teilen Sie mit, dass die Meldung empfangen und verstanden wurde“ |
AFFIRM/POSITIV | „Ja“ |
APPROVED/GENEHMIGT | „Erlaubnis für das vorgeschlagene Verfahren erteilt“ |
BREAK/TRENNUNG | „Ich zeige hiermit die Trennung zwischen Teilen der Meldung an“ |
BREAK BREAK/TRENNUNG TRENNUNG | „Ich zeige hiermit die Trennung zwischen Meldungen an, die in einer hochbelasteten Verkehrssituation an verschiedene Luftfahrzeuge übermittelt werden“ |
CANCEL/AUFGEHOBEN | „Die vorher übermittelte Freigabe ist aufgehoben“ |
CHECK/CHECK | „Prüfen Sie ein System oder ein Verfahren“ |
CLEARED/FREI | „Genehmigung, unter festgelegten Bedingungen zu verfahren“ |
CONFIRM/BESTÄTIGEN SIE | „Ich erbitte Bestätigung der (Freigabe, Anweisung, Handlung, Information)“ |
CONTACT/RUFEN SIE | „Stellen Sie Funkverbindung her mit …“ |
CORRECT/KORREKT | „Wahr“ oder „Richtig“ |
CORRECTION/BERICHTIGUNG | „Bei der Übermittlung ist ein Fehler unterlaufen, es muss richtig heißen …“ |
DISREGARD/IGNORIEREN SIE | (selbsterklärend) |
HOW DO YOU READ/WIE VERSTEHEN SIE MICH | „Wie ist die Verständlichkeit meiner Sendung“ (siehe Punkt SERA.14070 Buchstabe c) |
I SAY AGAIN/ICH WIEDERHOLE | „Ich wiederhole zur Klarstellung oder Betonung“ |
MAINTAIN/BEHALTEN SIE … BEI oder BLEIBEN SIE | „Fahren Sie gemäß der festgelegten Bedingung fort“ oder im buchstäblichen Sinne |
Monitor/Monitor | „Hören Sie (Frequenz) ab“ |
NEGATIVE/NEGATIV | „Nein“oder„Erlaubnis nicht erteilt“oder„Das ist nicht richtig“oder„Nicht in der Lage“ |
OVER/KOMMEN | „Meine Übermittlung ist beendet, und ich erwarte Ihre Antwort“ |
OUT/ENDE | „Die Übermittlung der Meldung ist beendet. Ich erwarte keine Antwort“ |
READ BACK/WIEDERHOLEN SIE WÖRTLICH | „Wiederholen Sie alles oder den bezeichneten Teil dieser Meldung wörtlich“ |
RECLEARED/FREIGABEÄNDERUNG | „Es hat sich eine Änderung gegenüber Ihrer letzten Freigabe ergeben, diese neue Freigabe ersetzt die vorherige Freigabe oder Teile davon“ |
REPORT/MELDEN SIE | „Geben Sie mir die folgende Information“ |
REQUEST/ERBITTE | „Ich möchte wissen“oder„Ich beantrage“ |
ROGER/VERSTANDEN | „Ich habe Ihre letzte Meldung vollständig erhalten“ |
SAY AGAIN/WIEDERHOLEN SIE | „Wiederholen Sie alles oder den folgenden Teil Ihrer Meldung“ |
SPEAK SLOWER/SPRECHEN SIE LANGSAMER | „Vermindern Sie Ihre Sprechgeschwindigkeit“ |
STANDBY/STANDBY | „Warten Sie und ich werde Sie rufen“ |
UNABLE/NICHT MÖGLICH | „Ich kann Ihrer Anfrage, Anweisung oder Freigabe nicht Folge leisten“ |
WILCO/WILCO | (Abkürzung für „will comply“)„Ich verstehe Ihre Meldung und werde entsprechend handeln“ |
WORDS TWICE/WORTE DOPPELT | a) als Aufforderung:„Die Verständigung ist schwierig. Bitte senden Sie jedes Wort, oder jede Gruppe von Worten, doppelt“b) als Information:„Da die Verständigung schwierig ist, wird jedes Wort, oder jede Gruppe von Worten, in dieser Meldung doppelt gesendet“ |
SERA.14050 Rufzeichen von Luftfahrzeugen im Sprechfunkverkehr
Rufzeichen von Luftfahrzeugen im Sprechfunkverkehr müssen einem der folgenden Typen entsprechen:
1. | Typ a) — die Zeichen des Eintragungszeichens des Luftfahrzeugs; oder |
2. | Typ b) — die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung des Luftfahrzeugbetreibers, gefolgt von den letzten vier Zeichen des Eintragungszeichens des Luftfahrzeugs; |
3. | Typ c) — die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung des Luftfahrzeugbetreibers, gefolgt von der Flugnummer. |
Die Rufzeichen von Luftfahrzeugen im Sprechfunkverkehr unter Buchstabe a, ausgenommen Rufzeichen vom Typ c), können unter den in Punkt SERA.14055 Buchstabe c angegebenen Umständen abgekürzt werden. Abgekürzte Rufzeichen sind wie folgt zu bilden:
1. | Typ a) — das erste Zeichen des Eintragungszeichens und mindestens die zwei letzten Zeichen des Rufzeichens; |
2. | Typ b) — die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung des Luftfahrzeugbetreibers und mindestens die zwei letzten Zeichen des Rufzeichens; |
3. | Typ c) — kein abgekürztes Rufzeichen. |
SERA.14055 Sprechfunkverfahren
SERA.14060 Übergabe des VHF-Sprechfunkverkehrs
SERA.14065 Sprechfunkverfahren für den Wechsel des Flugfunk-Sprechfunkkanals
Für Luftfahrzeuge, die Platzverkehrskontrolldienst erhalten, muss der Erstanruf Folgendes umfassen:
SERA.14070 Testverfahren
Verständlichkeitsskala
1 | unverständlich (unreadable) |
2 | zeitweise verständlich (readable now and then) |
3 | schwer verständlich (readable but with difficulty) |
4 | verständlich (readable) |
5 | sehr gut verständlich (perfectly readable) |
SERA.14075 Austausch von Meldungen
Ein Gespräch im Sprechfunkverkehr ist von der empfangenden Flugverkehrsdienststelle oder dem Luftfahrzeug mit dem eigenen Rufzeichen zu beenden.
SERA.14080 Hörbereitschaft/Dienstzeiten
SERA.14085 Verwenden von Blindsendungen
SERA.14087 Weiterleitung von Meldungen
SERA.14090 Besondere Sprechfunkverfahren
Sprechgruppen für die Bewegung von Bodenfahrzeugen außer Schleppfahrzeugen auf dem Rollfeld müssen mit denen für die Bewegung von Luftfahrzeugen übereinstimmen, ausgenommen Rollanweisungen, in welchen Fällen die Redewendung „FAHREN“/„PROCEED“ statt der Redewendung „ROLLEN“/„TAXI“ im Funkverkehr mit Bodenfahrzeugen zu verwenden ist.
Der Flugverkehrsberatungsdienst erteilt keine „Freigaben“, sondern nur „Beratungsinformationen“ und hat das Wort „Hinweis“ oder „empfehle“/„advise“ oder „suggest“ zu verwenden, wenn einem Luftfahrzeug eine Maßnahme vorgeschlagen wird.
Wenn der Pilot Verbindung mit der Flugverkehrskontrolle aufnimmt, kann eine schnelle Antwort angefordert werden, indem die Redewendung „ABWEICHUNG WEGEN WETTER“/„WEATHER DEVIATION REQUIRED“ verwendet wird, um anzugeben, dass auf der Frequenz und bei Antworten der Flugverkehrskontrolle um Vorrangbehandlung ersucht wird. Wenn erforderlich, hat der Pilot die Übermittlung mit dem Dringlichkeitsanruf „PAN PAN“ (vorzugsweise dreimal auszusenden) einzuleiten.
SERA.14095 Sprechfunkverfahren für Not- und Dringlichkeitsverkehr
i) | Notlage : ein Zustand, bei dem eine schwere und/oder unmittelbare Gefahr droht und sofortige Hilfe erforderlich ist. |
ii) | Dringlichkeitslage : ein Zustand, der die Sicherheit eines Luftfahrzeugs oder anderen Fahrzeugs oder einer Person an Bord oder in Sicht betrifft, jedoch keine sofortige Hilfeerfordert. |
Zusätzlich zur Voranstellung des Sprechfunk-Notsignals „MAYDAY“ gemäß Buchstabe a Nummer 2, vorzugsweise dreimal ausgesendet, muss die zu sendende Notmeldung eines in Not befindlichen Luftfahrzeugs:
A) Name der gerufenen Flugverkehrsdienststelle (soweit Zeit und Umstände dies zulassen);
B) Kennung des Luftfahrzeugs;
C) Art der Notlage;
D) Absicht des verantwortlichen Piloten;
E) aktueller Standort, Flughöhe und Kurs.
Die gerufene Flugverkehrsdienststelle oder die erste Flugverkehrsdienststelle, die die Notmeldung bestätigt, muss:
A) der betreffenden Flugverkehrsdienststelle;
B) dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Vertreter gemäß im Voraus getroffener Verfahrensweisen;
A) „HALTEN SIE FUNKSTILLE“/„STOP TRANSMITTING“;
B) das Sprechfunk-Notsignal „MAYDAY“.
A) die Notlage aufgehoben oder der Notverkehr beendet wird;
B) aller Notverkehr auf andere Frequenzen übergeben wurde;
C) die den Verkehr steuernde Flugverkehrsdienststelle die Erlaubnis erteilt;
D) die betreffende Funkstelle selbst Hilfe zu leisten hat.
A) der betreffenden Flugverkehrsdienststelle;
B) dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Vertreter gemäß im Voraus getroffener Vereinbarungen.
Zusätzlich zur Voranstellung des Sprechfunk-Dringlichkeitssignals „PAN PAN“ gemäß Buchstabe a Nummer 2, vorzugsweise dreimal ausgesendet, wobei jedes Wort der Sprechgruppe wie das französische Wort „panne“ auszusprechen ist, muss die zu sendende Dringlichkeitsmeldung eines in einer Dringlichkeitslage befindlichen Luftfahrzeugs:
A) Name der gerufenen Flugverkehrsdienststelle;
B) Kennung des Luftfahrzeugs;
C) Art der Dringlichkeitslage;
D) Absicht des verantwortlichen Piloten;
E) aktueller Standort, Flughöhe und Kurs.
F) jede weitere nützliche Information.
Die Flugverkehrsdienststelle, die von einem in einer Dringlichkeitslage befindlichen Luftfahrzeug gerufen wird, oder die erste Flugverkehrsdienststelle, die die Dringlichkeitsmeldung bestätigt, muss:
A) der betreffenden Flugverkehrsdienststelle;
B) dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Vertreter gemäß im Voraus getroffener Verfahrensweisen;
Der Dringlichkeitsverkehr hat Vorrang vor allem anderen Verkehr außer Notverkehr, und alle Flugverkehrsdienststellen/Luftfahrzeuge haben darauf zu achten, die Übermittlung von Dringlichkeitsverkehr nicht zu beeinträchtigen.
Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:
A) das Rufzeichen oder andere anerkannte Mittel zur Identifizierung der Sanitätstransporte;
B) Standort der Sanitätstransporte;
C) Anzahl und Art der Sanitätstransporte;
D) beabsichtigte Flugstrecke;
E) voraussichtliche Streckenflugzeit sowie Abflug- und Ankunftszeit, je nach Fall; und
F) jede andere Angabe, wie Flughöhe, Funkfrequenzen für die Hörbereitschaft, verwendete Sprachen und Sekundärradar-(SSR-)Modi und -Codes.
Es gelten die Bestimmungen von Buchstabe c Nummer 2 und Nummer 3 in der auf Flugverkehrsdienststellen, die eine Sanitätstransportmeldung empfangen, zutreffenden Weise.
Signale
1. NOT- UND DRINGLICHKEITSSIGNALE
1.1. Allgemeines
1.2. Notsignale
1.3. Dringlichkeitssignale
2. SIGNALE ZUR WARNUNG UNBEFUGTER LUFTFAHRZEUGE, DIE IN EINEM FLUGBESCHRÄNKUNGSGEBIET, EINEM LUFTSPERRGEBIET ODER EINEM GEFAHRENGEBIET FLIEGEN ODER IM BEGRIFF SIND, IN EINES DIESER GEBIETE EINZUFLIEGEN
3. SIGNALE FÜR DEN FLUGPLATZVERKEHR
3.1. Licht- und Feuerwerkssignale
3.1.1. Anweisungen
Tabelle AP-1-1
Lichtsignal | Von der Flugplatzkontrolle an: | ||
Luftfahrzeuge im Flug | Luftfahrzeuge am Boden | ||
Gerichtet an die betreffenden Luftfahrzeuge(siehe Abbildung A1-1) | Grünes Dauersignal | Landung freigegeben | Start freigegeben |
Rotes Dauersignal | Anderes Luftfahrzeug hat Vorflug, Platzrunde fortsetzen | Halt | |
Grünes Blinksignal | Zwecks Landung zurückkehren (1) | Rollerlaubnis erteilt | |
Rotes Blinksignal | Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar | Benutzte Landefläche freimachen | |
Weißes Blinksignal | Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (1) | Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren | |
Rote Feuerwerkskörper | Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen. | ||
(*1) Lande- und Rollfreigaben werden zum gegebenen Zeitpunkt erteilt. |
3.1.2. Bestätigung durch das Luftfahrzeug
3.2. Bodensignale
3.2.1. Landeverbot
Abbildung A1-2
3.2.2. Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung
Abbildung A1-3
3.2.3. Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen
Abbildung A1-4
Abbildung A1-5
3.2.4. Geschlossene Start- und Landebahnen oder Rollbahnen
Abbildung A1-6
3.2.5. Richtungen für Start und Landung
Abbildung A1-7
Abbildung A1-8
3.2.6. Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung
Abbildung A1-9
3.2.7. Flugverkehrsdienst-Meldestelle
Abbildung A1-10
3.2.8. Segelflugbetrieb
Abbildung A1-11
4. EINWINKZEICHEN
4.1. Vom Einwinker an das Luftfahrzeug
4.1.1. | Die vom Einwinker zu verwendenden Zeichen, bei denen die Hände zur besseren Sichtbarkeit für den Piloten gegebenenfalls durch Lichtquellen ergänzt werden, sind mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug
|
4.1.2. | Der Einwinker stellt vor Anwendung der im Folgenden dargestellten Zeichen sicher, dass der Bereich“ in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist, mit denen das Luftfahrzeug bei Befolgung von SERA.3301 Buchstabe a zusammenstoßen könnte.
|
4.2. Vom Piloten eines Luftfahrzeugs an einen Einwinker
4.2.1. | Diese Signale sind vom Piloten im Cockpit zu verwenden, wobei die Hände für den Einwinker deutlich sichtbar sein müssen und gegebenenfalls durch Lichtquellen zu ergänzen sind, damit sie für den Einwinker gut erkennbar sind.
|
4.3. Hinweise der Technik/Instandhaltung
4.3.1. | Handzeichen sind nur zu verwenden, wenn Sprachkommunikation für Hinweise der Technik/Instandhaltung nicht möglich ist. |
4.3.2. | Einwinker müssen sicherstellen, dass die Flugbesatzung Hinweise der Technik/Instandhaltung bestätigt. |
5. STANDARDHANDZEICHEN FÜR NOTSITUATIONEN
1. Evakuierung empfohlenDie Evakuierung wird aufgrund der Einschätzung der Lage außerhalb des Luftfahrzeugs durch den Einsatzleiter des Rettungs- und Brandbekämpfungsdienstes empfohlen. Der rechte oder linke Arm wird waagerecht ausgestreckt und die Hand in Augenhöhe hochgehalten. Mit dem Arm wird nach hinten herangewinkt. Der andere Arm wird am Körper gehalten. Bei Nacht — dasselbe Zeichen mit Einwinkstäben. | |
2. Stopp empfohlenEs wird empfohlen, die laufende Evakuierung zu stoppen. Bewegung des Luftfahrzeugs oder andere laufende Tätigkeit stoppen. Arme werden vor dem Kopf an den Gelenken gekreuzt. Bei Nacht — dasselbe Zeichen mit Einwinkstäben. | |
3. Notsituation beherrschtKeine äußeren Anzeichen von Gefahr oder „Alles klar“. Arme werden nach außen und in einem 45-Grad-Winkel nach unten ausgestreckt. Beide Arme werden bis unter Hüfthöhe nach innen geschwenkt und an den Gelenken gekreuzt, dann nach außen bis zur Ausgangsstellung geschwenkt. Bei Nacht — dasselbe Zeichen mit Einwinkstäben. | |
4. FeuerRechte Hand wird in einer Achterbewegung von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt die linke Hand auf den Brandherd. Bei Nacht — dasselbe Zeichen mit Einwinkstäben. |
Unbemannte Freiballone
1. KLASSIFIZIERUNG UNBEMANNTER FREIBALLONE
1.1. Unbemannte Freiballone sind zu klassifizieren als (siehe Abbildung AP2-1):
a) | leicht : ein unbemannter Freiballon mit einer Nutzlast von einem oder mehr Paketen mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 kg, sofern er nicht gemäß Buchstabe c Nummer 2, 3 oder 4 als schwerer Ballon einzustufen ist, oder |
b) | mittelschwer : ein unbemannter Freiballon mit einer Nutzlast von zwei oder mehr Paketen mit einer Gesamtmasse von 4 kg bis unter 6 kg, sofern er nicht gemäß Buchstabe c Nummer 2, 3 oder 4 als schwerer Ballon einzustufen ist, oder |
c) | schwer : ein unbemannter Freiballon mit einer Nutzlast:
|
2. ALLGEMEINE BETRIEBSREGELN
2.1. | Ein unbemannter Freiballon darf nur mit der Genehmigung des Staates betrieben werden, in dem der Aufstieg erfolgt. |
2.2. | Ein unbemannter Freiballon, bei dem es sich nicht um einen leichten Ballon zur ausschließlichen Nutzung für meteorologische Zwecke in einer von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Weise handelt, darf über dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit Genehmigung dieses betreffenden Staates betrieben werden. |
2.3. | Die in Nummer 2.2 genannte Genehmigung ist vor dem Aufstieg des Ballons einzuholen, sofern bei der flugbetrieblichen Planung zu erwarten ist, dass der Ballon in den Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates abgetrieben werden kann. Die Genehmigung kann für eine Reihe von Ballonflügen oder für eine bestimmte Art wiederholter Flüge, z. B. Ballonflüge zur Atmosphärenforschung, eingeholt werden. |
2.4. | Ein unbemannter Freiballon ist im Einklang mit den Bedingungen zu betreiben, die vom Eintragungsstaat und von den Staaten, die voraussichtlich überflogen werden, festgelegt wurden. |
2.5. | Ein unbemannter Freiballon darf nur dann betrieben werden, wenn beim Auftreffen des Ballons oder eines Teils davon, einschließlich der Nutzlast, auf die Erdoberfläche Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. |
2.6. | Ein schwerer unbemannter Freiballon darf nur nach vorheriger Koordinierung mit der/den Flugsicherungsorganisation(en) über der hohen See betrieben werden.Abbildung AP2-1 |
3. BETRIEBSBESCHRÄNKUNGEN UND AUSRÜSTUNGSBESTIMMUNGEN
3.1. | Ein schwerer unbemannter Freiballon darf nicht ohne Genehmigung der Flugsicherungsorganisation(en) in einer Druckhöhe unter 18 000 m (60 000 ft) betrieben werden oder eine Druckhöhe unter 18000 m (60000 ft) durchfliegen, bei der:
|
3.2. | Der Aufstieg eines schweren oder mittelschweren unbemannten Freiballons darf nicht so erfolgen, dass er in einer geringeren Höhe als 300 m (1 000 ft) über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und über Menschenansammlungen im Freien, die nicht mit dem Flugbetrieb in Verbindung stehen, fliegt. |
3.3. | Ein schwerer unbemannter Freiballon darf nur betrieben werden, wenn:
|
3.4. | Ein schwerer unbemannter Freiballon darf:
|
3.5. | Ein unbemannter Freiballon, der mit einer Schleppantenne ausgerüstet ist, für deren Bruch an einer beliebigen Stelle eine Kraft von mehr als 230 N erforderlich ist, darf nur dann betrieben werden, wenn die Antenne in Abständen von höchstens 15 m mit farbigen Wimpeln oder Bändern markiert ist. |
3.6. | Ein schwerer unbemannter Freiballon darf bei Nacht oder während eines anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums unterhalb 18 000 m (60 000 ft) Druckhöhe nur dann betrieben werden, wenn der Ballon und an ihm angebrachte Teile und die Nutzlast, unabhängig davon, ob sie während des Betriebs vom Ballon getrennt werden, beleuchtet sind. |
3.7. | Ein schwerer unbemannter Freiballon, der mit einer Aufhängevorrichtung (ausgenommen ein farblich sehr auffälliger geöffneter Fallschirm) von mehr als 15 m Länge ausgerüstet ist, darf bei Nacht unterhalb 18 000 m (60 000 ft) Druckhöhe nur dann betrieben werden, wenn die Aufhängevorrichtung abwechselnd in sehr auffälligen Farben markiert oder mit farbigen Wimpeln versehen ist. |
4. BEENDIGUNG
4.1. | Der Betreiber eines schweren unbemannten Freiballons hat die nach Nummer 3.3 Buchstabe a und b vorgeschriebene Vorrichtung zur Beendigung des Flugs auszulösen:
|
5. FLUGANMELDUNG
5.1. Fluganmeldung vor dem Flug
5.2. Meldung des Aufstiegs
5.3. Annullierungsmeldung
6. BESTIMMEN UND MELDEN DES STANDORTS
6.1. | Der Betreiber eines schweren unbemannten Freiballons, der in oder unter 18 000 m (60 000 ft) Druckhöhe betrieben wird, hat den Flugweg des Ballons zu überwachen und den Standort des Ballons wie von den Flugverkehrsdiensten verlangt zu melden. Sofern die Flugverkehrsdienste keine häufigeren Meldungen des Ballonstandorts verlangen, hat der Betreiber den Standort alle zwei Stunden zu bestimmen. |
6.2. | Der Betreiber eines schweren unbemannten Freiballons, der oberhalb 18 000 m (60 000 ft) Druckhöhe betrieben wird, hat den Flugverlauf des Ballons zu überwachen und den Standort des Ballons wie von den Flugverkehrsdiensten verlangt zu melden. Sofern die Flugverkehrsdienste keine häufigeren Meldungen des Ballonstandorts verlangen, hat der Betreiber den Standort alle 24 Stunden zu bestimmen. |
6.3. | Kann der Standort nicht gemäß Nummer 6.1 und 6.2 erfasst werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich zu melden. Diese Meldung muss die Angabe des letzten erfassten Standorts enthalten. Der zuständigen Flugverkehrsdienststelle ist unverzüglich zu melden, wenn die Überwachung des Ballons wieder aufgenommen wurde. |
6.4. | Eine Stunde vor Beginn des geplanten Abstiegs eines schweren unbemannten Freiballons hat der Betreiber der zuständigen Flugverkehrsdienststelle die folgenden Informationen über den Ballon zu übermitteln:
|
6.5. | Der Betreiber eines schweren oder mittelschweren unbemannten Freiballons hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle die Beendigung des Flugbetriebs zu melden. |
Tabelle der Reiseflughöhen
KURS ÜBER GRUND (1) | |||||||||||
von 000 Grad bis 179 Grad | von 180 Grad bis 359 Grad | ||||||||||
IFR-Flüge | VFR-Flüge | IFR-Flüge | VFR-Flüge | ||||||||
Höhe | Höhe | Höhe | Höhe | ||||||||
FL | ft | m | FL | ft | m | FL | ft | m | FL | ft | m |
010 | 1 000 | 300 | — | — | — | 020 | 2 000 | 600 | — | — | — |
030 | 3 000 | 900 | 035 | 3 500 | 1 050 | 040 | 4 000 | 1 200 | 045 | 4 500 | 1 350 |
050 | 5 000 | 1 500 | 055 | 5 500 | 1 700 | 060 | 6 000 | 1 850 | 065 | 6 500 | 2 000 |
070 | 7 000 | 2 150 | 075 | 7 500 | 2 300 | 080 | 8 000 | 2 450 | 085 | 8 500 | 2 600 |
090 | 9 000 | 2 750 | 095 | 9 500 | 2 900 | 100 | 10 000 | 3 050 | 105 | 10 500 | 3 200 |
110 | 11 000 | 3 350 | 115 | 11 500 | 3 500 | 120 | 12 000 | 3 650 | 125 | 12 500 | 3 800 |
130 | 13 000 | 3 950 | 135 | 13 500 | 4 100 | 140 | 14 000 | 4 250 | 145 | 14 500 | 4 400 |
150 | 15 000 | 4 550 | 155 | 15 500 | 4 700 | 160 | 16 000 | 4 900 | 165 | 16 500 | 5 050 |
170 | 17 000 | 5 200 | 175 | 17 500 | 5 350 | 180 | 18 000 | 5 500 | 185 | 18 500 | 5 650 |
190 | 19 000 | 5 800 | 195 | 19 500 | 5 950 | 200 | 20 000 | 6 100 | 205 | 20 500 | 6 250 |
210 | 21 000 | 6 400 | 215 | 21 500 | 6 550 | 220 | 22 000 | 6 700 | 225 | 22 500 | 6 850 |
230 | 23 000 | 7 000 | 235 | 23 500 | 7 150 | 240 | 24 000 | 7 300 | 245 | 24 500 | 7 450 |
250 | 25 000 | 7 600 | 255 | 25 500 | 7 750 | 260 | 26 000 | 7 900 | 265 | 26 500 | 8 100 |
270 | 27 000 | 8 250 | 275 | 27 500 | 8 400 | 280 | 28 000 | 8 550 | 285 | 28 500 | 8 700 |
290 | 29 000 | 8 850 | 300 | 30 000 | 9 150 | ||||||
310 | 31 000 | 9 450 | 320 | 32 000 | 9 750 | ||||||
330 | 33 000 | 10 050 | 340 | 34 000 | 10 350 | ||||||
350 | 35 000 | 10 650 | 360 | 36 000 | 10 950 | ||||||
370 | 37 000 | 11 300 | 380 | 38 000 | 11 600 | ||||||
390 | 39 000 | 11 900 | 400 | 40 000 | 12 200 | ||||||
410 | 41 000 | 12 500 | 430 | 43 000 | 13 100 | ||||||
450 | 45 000 | 13 700 | 470 | 47 000 | 14 350 | ||||||
490 | 49 000 | 14 950 | 510 | 51 000 | 15 550 | ||||||
usw. | usw. | usw. usw. | usw. | usw. | usw. | ||||||
(*1) Missweisender Kurs über Grund. In arktischen Regionen von Breiten über 70° und innerhalb jener Gebiete, die durch zuständige Behörden bestimmt werden, sind Gitterkurse festgelegt. Gitterkurse beziehen sich auf Linien, die in einer polaren stereographischen Karte dargestellt sind und parallel zum Meridian von Greenwich verlaufen. Die Richtung des Meridians von Greenwich zum geografischen Nordpol wird als Gitter Nord verwendet. |
Luftraumklassen und Flugverkehrsdienste — erbrachte Dienste und Anforderungen an Flüge
(Bezug: SERA.6001 und SERA.5025 Buchstabe b)
Klasse | Art des Flugs | Staffelung | Erbrachter Dienst | Gechwindigkeitsbegrenzung (1) | Funkverkehrsfähigkeit erforderlich | Ständige Zweiweg-Sprechfunkverbindung erforderlich | Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich |
A | nur IFR | alle Luftfahrzeuge | Flugverkehrskontrolldienst | nicht zutreffend | ja | ja | ja |
B | IFR | alle Luftfahrzeuge | Flugverkehrskontrolldienst | nicht zutreffend | ja | ja | ja |
VFR | alle Luftfahrzeuge | Flugverkehrskontrolldienst | nicht zutreffend | ja | ja | ja | |
C | IFR | IFR von IFRIFR von VFR | Flugverkehrskontrolldienst | nicht zutreffend | ja | ja | ja |
VFR | VFR von IFR | 1) Flugverkehrskontrolldienst für die Staffelung von IFR; 2) Flugverkehrskontrolldienst, VFR/VFR-Verkehrsinformation (und Ausweichempfehlungen auf Anforderung) | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | ja | ja | ja | |
D | IFR | IFR von IFR | Flugverkehrskontrolldienst, Verkehrsinformation zu VFR-Flügen(und Ausweichempfehlungen auf Anforderung) | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | ja | ja | ja |
VFR | keine Staffelung | Flugverkehrskontrolldienst, IFR/VFR- und VFR/VFR-Verkehrsinformation (und Ausweichempfehlungen auf Anforderung) | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | ja | ja | ja | |
E | IFR | IFR von IFR | Flugverkehrskontrolldienst und, soweit möglich, Verkehrsinformation zu VFR-Flügen | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | ja | ja | ja |
VFR | keine Staffelung | Verkehrsinformation, soweit möglich | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | nein (2) | nein (2) | nein | |
F | IFR | IFR von IFR, soweit möglich | Flugverkehrsberatungsdienst; Fluginformationsdienst auf Anforderung | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | ja (3) | nein (3) | nein |
VFR | keine Staffelung | Fluginformationsdienst auf Anforderung | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | nein (2) | nein (2) | nein | |
G | IFR | keine Staffelung | Fluginformationsdienst auf Anforderung | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | ja (2) | nein (2) | nein |
VFR | keine Staffelung | Fluginformationsdienst auf Anforderung | 250 kt IAS unterhalb3 050 m (10 000 ft) über MSL | nein (2) | nein (2) | nein | |
(*1) Liegt die Übergangshöhe unter 3 050 m (10 000 ft) über MSL, sollte Flugfläche 100 statt 10 000 ft verwendet werden. Die zuständige Behörde kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen diese Geschwindigkeit nicht beibehalten können, eine Ausnahme erteilen.(*2) Piloten haben in der RMZ dauernde Hörbereitschaft auf dem entsprechenden Kanal für den Flugfunk-Sprechfunkverkehr aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls eine Zweiweg-Sprechfunkverbindung herzustellen. (*3) Eine Flugfunk-Sprechfunkverbindung ist für Flüge, die am Flugverkehrsberatungsdienst teilnehmen, vorgeschrieben. Piloten haben in der RMZ dauernde Hörbereitschaft auf dem entsprechenden Kanal für den Flugfunk-Sprechfunkverkehr aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls eine Zweiweg-Sprechfunkverbindung herzustellen. |
Technische Spezifikationen für Luftfahrzeugbeobachtungen und Meldungen im Sprechfunkverkehr
A. ANWEISUNGEN FÜR MELDUNGEN
1. INHALT VON FLUGMELDUNGEN
1.1. Standortmeldungen und besondere Flugmeldungen
1.1.1. | Abschnitt 1 des Musters gemäß Buchstabe A ist verbindlich vorgeschrieben für Standortmeldungen und besondere Flugmeldungen, wobei die Felder 5 und 6 des Musters ausgelassen werden können. Abschnitt 2 ist vollständig oder in Teilen anzufügen, wenn dies von dem Betreiber oder dessen benanntem Vertreter verlangt wird oder wenn es der verantwortliche Pilot für erforderlich erachtet. Abschnitt 3 ist in besondere Flugmeldungen aufzunehmen. |
1.1.2. | Die Bedingungen, die die Abgabe einer besonderen Flugmeldung auslösen, sind der Liste in Punkt SERA.12005 Buchstabe a zu entnehmen. |
1.1.3. | Im Fall besonderer Flugmeldungen, die Informationen über Vulkanaktivität enthalten, ist eine Meldung nach dem Flug mit dem Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität (Muster VAR) gemäß Buchstabe B abzugeben. Alle beobachteten Elemente sind aufzuzeichnen und an der betreffenden Stelle im Formblatt nach dem Muster VAR anzugeben. |
1.1.4. | Besondere Flugmeldungen sind so bald wie praktisch möglich abzugeben, nachdem eine Erscheinung beobachtet wurde, die eine besondere Flugmeldung erfordert. |
2. ANWEISUNGEN FÜR EINZELNE MELDUNGSBESTANDTEILE
2.1. | Die Elemente einer Flugmeldung sind in der Reihenfolge anzugeben, in der sie im Muster des Formblatts AIREP SPECIAL aufgeführt sind.
Feld 2 — STANDORT. Anzugeben ist der Standort mit Angabe der Breite (Gradangabe mit zwei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit vier Ziffern, gefolgt von „North“ oder „South“) und Angabe der Länge (Gradangabe mit drei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit fünf Ziffern, gefolgt von „East“ oder „West“), oder als Streckenpunkt unter Angabe seines Kenncodes (zwei bis fünf Zeichen), oder als Streckenpunkt gefolgt von der missweisenden Richtung (drei Ziffern) und der Entfernung in Seemeilen von diesem Punkt. Wenn zutreffend, ist vor dem Punkt „ABEAM“ anzugeben. Feld 3 — ZEIT. Anzugeben ist die Zeit in Stunden und Minuten der koordinierten Weltzeit (UTC) (vier Ziffern), sofern auf der Grundlage von Luftfahrtregionalabkommen nicht vorgeschrieben ist, die Zeit in Minuten nach der vollen Stunde (zwei Ziffern) anzugeben. Die angegebene Zeit muss die tatsächliche Zeit sein, zu der sich das Luftfahrzeug an dem Standort befindet, und nicht der Zeitpunkt der Erstellung oder Übermittlung der Meldung. In besonderen Flugmeldungen ist die Zeit stets in Stunden und Minuten UTC anzugeben. Feld 4 — FLUGFLÄCHE ODER HÖHE. Die Flugfläche ist mit drei Ziffern anzugeben, wenn der Höhenmesser auf Standarddruck eingestellt ist. Die Höhe ist in Metern gefolgt von „METRES“ oder in Fuß gefolgt von „FEET“ bei Einstellung des Höhenmessers auf QNH anzugeben. Anzugeben ist „CLIMBING“ (gefolgt von der Flughöhe) im Steigflug oder „DESCENDING“ (gefolgt von der Flughöhe) im Sinkflug auf eine neue Flughöhe nach Überfliegen des Streckenpunkts. Feld 5 — NÄCHSTER STANDORT UND VORAUSSICHTLICHE ÜBERFLUGZEIT. Anzugeben sind der nächste Meldepunkt und die voraussichtliche Überflugzeit über diesem Meldepunkt oder der voraussichtliche Standort, der eine Stunde später erreicht wird, je nach geltendem Standortmeldeverfahren. Zu verwenden sind die für Feld 2 festgelegten Vorgaben für Standortangaben. Anzugeben ist die voraussichtliche Überflugzeit über diesen Standort. Die Zeit ist in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern) anzugeben, sofern Luftfahrtregionalabkommen nicht vorschreiben, die Zeit in Minuten nach der vollen Stunde (zwei Ziffern) anzugeben. Feld 6 — NACHFOLGENDER STRECKENPUNKT. Anzugeben ist der Streckenpunkt, der auf den unter „Nächster Standort und voraussichtliche Überflugzeit“ angegebenen Streckenpunkt folgt. Abschnitt 2 Feld 7 — VORAUSSICHTLICHE ANKUNFTSZEIT. Anzugeben ist der Name des Flugplatzes der ersten vorgesehenen Landung, gefolgt von der voraussichtlichen Ankunftszeit an diesem Flugplatz in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern). Feld 8 — HÖCHSTFLUGDAUER. Anzugeben ist „ENDURANCE“ gefolgt von der Höchstflugdauer in Stunden und Minuten (vier Ziffern). Abschnitt 3 Feld 9 — ANLASS DER BESONDEREN FLUGMELDUNG. Anzugeben ist eine der folgenden Erscheinungen, die angetroffen oder beobachtet wurde:
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2.2. | Mittels Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität (Muster VAR) erfasste Informationen sind nicht im Sprechfunkverkehr zu übermitteln, sondern bei Ankunft an einem Flugplatz unverzüglich durch den Betreiber oder ein Mitglied der Flugbesatzung der Flugwetterwarte zu übergeben. Ist eine solche Wetterwarte nicht ohne weiteres zugänglich, ist das ausgefüllte Formblatt gemäß den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Erbringern von meteorologischen Diensten und Flugverkehrsdiensten und dem Luftfahrzeugbetreiber zu übergeben. |
3. WEITERLEITUNG VON IM SPRECHFUNKVERKEHR ÜBERMITTELTEN METEOROLOGISCHEN INFORMATIONEN
Besondere Flugmeldungen hat die Flugverkehrsdienststelle nach Erhalt unverzüglich an die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle weiterzuleiten. Um die Einarbeitung von Flugmeldungen in bodengestützten automatisierten Systemen zu gewährleisten, sind die Bestandteile solcher Meldungen gemäß den unten aufgeführten Datenvorgaben und in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu übermitteln.
Abschnitt 1
Feld 0 — STANDORT. Anzugeben ist der Standort mit Angabe der Breite (Gradangabe mit zwei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit vier Ziffern, gefolgt von „N“ oder „S“ ohne vorangehendes Leerzeichen) und Angabe der Länge (Gradangabe mit drei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit fünf Ziffern, gefolgt von „E“ oder „W“ ohne vorangehendes Leerzeichen), oder als Streckenpunkt unter Angabe seines Kenncodes (zwei bis fünf Zeichen), oder als Streckenpunkt gefolgt von der missweisenden Richtung (drei Ziffern) und der Entfernung in Seemeilen von diesem Punkt. Wenn zutreffend, ist vor dem Punkt „ABEAM“ anzugeben.
Feld 1 — ZEIT. Anzugeben ist die Zeit in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern).
Feld 2 — FLUGFLÄCHE ODER HÖHE. Die Flugfläche ist mit „F“ gefolgt von drei Ziffern (z. B. „F310“ anzugeben. Die Höhe ist in Metern gefolgt von „M“ oder in Fuß gefolgt von „FT“ anzugeben. Für Steigflug ist „ASC“ (Flughöhe) und für Sinkflug „DES“ (Flughöhe) anzugeben.
Abschnitt 2
Feld 9 — ANLASS DER BESONDEREN FLUGMELDUNG. Die gemeldete Erscheinung ist wie folgt anzugeben:
ZEIT DER ÜBERMITTLUNG. Nur anzugeben, wenn Abschnitt 3 übermittelt wird.
4. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER MELDUNG VON WINDSCHERUNGEN UND VULKANASCHE
4.1. Meldung von Windscherungen
4.1.1. | Bei der Meldung von Luftfahrzeugbeobachtungen von Windscherungen, die in der Steigflugphase nach dem Start oder der Anflugphase angetroffen wurden, ist auch das Luftfahrzeugmuster anzugeben. |
4.1.2. | Falls Windscherungen in der Steigflugphase nach dem Start oder der Anflugphase gemeldet oder vorhergesagt wurden, aber nicht angetroffen wurden, hat der verantwortliche Pilot die jeweilige Flugverkehrsdienststelle so bald wie praktisch möglich zu informieren, sofern der verantwortliche Pilot nicht Kenntnis davon hat, dass die jeweilige Flugverkehrsdienststelle bereits von einem vorausfliegenden Luftfahrzeug entsprechend informiert wurde. |
4.2. Nach dem Flug erfolgende Meldung von Vulkanaktivität
4.2.1. | Bei Ankunft eines Fluges an einem Flugplatz ist das ausgefüllte Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität unverzüglich durch den Betreiber oder ein Mitglied der Flugbesatzung der Flugwetterwarte zu übergeben; ist eine solche Wetterwarte für ankommende Flugbesatzungsmitglieder nicht ohne weiteres zugänglich, ist das ausgefüllte Formblatt gemäß den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Erbringern von meteorologischen Diensten und Flugverkehrsdiensten und dem Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln. |
4.2.2. | Die vollständige Meldung von Vulkanaktivität, die von einer Flugwetterwarte entgegengenommen wurde, ist unverzüglich der Flugwetterüberwachungsstelle zu übermitteln, die für die Flugwetterüberwachung in dem Fluginformationsgebiet zuständig ist, in dem die Vulkanaktivität beobachtet wurde. |
B. FORMBLATT FÜR BESONDERE FLUGMELDUNGEN VON VULKANAKTIVITÄT (MUSTER VAR)
Ergänzung zum ANHANG
Liste der gemeinsam vereinbarten Unterschiede, die der ICAO gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu notifzieren sind:
ICAO-Anhang 2
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.
Unterschied A2-01 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 3 3.2.2 | Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3210 Buchstabe b, legt fest:„b) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.“ |
Unterschied A2-02 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 3 3.2.3.2. b) | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3215 Buchstabe b Nummer 2, legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.3.2 Buchstabe b):„2. alle Luftfahrzeuge, die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes befinden, sofern sie nicht stehen und auf andere Weise ausreichend beleuchtet sind, Lichter führen, die, soweit möglich, die äußersten Punkte ihrer Struktur anzeigen;“ |
Unterschied A2-03 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 3 3.2.5. c) und d) | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3225, weicht von der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.5 Buchstaben c und d ab, insoweit sie festlegt, dass die Buchstaben c und d nicht für Ballone gelten:„c) außer im Fall von Ballonen Richtungsänderungen beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist oder eine anderweite Anweisung der Flugverkehrskontrolle erfolgt; d) außer im Fall von Ballonen gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, wegen der Ausrichtung der Piste oder aus Rücksicht auf den Flugbetrieb eine andere Richtung vorzuziehen ist.“ |
Unterschied A2-04 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 3 3.3.1.2. | ICAO-Anhang 2, 3.3.1.2 wird ersetzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.4001 Buchstabe b. Die Unterschiede zwischen dieser ICAO-Richtlinie und dieser Unionsverordnung sind folgende:— Hinsichtlich VFR-Flügen, bei denen Staatsgrenzen überflogen werden sollen, weicht die Unionsverordnung (SERA.4001 Buchstabe b Nummer 5) von der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.3.1.2 Buchstabe e dadurch ab, dass der unterstrichene Text wie folgt hinzugefügt wird: — „ein Flug über Staatsgrenzen, sofern die betreffenden Staaten keine andere Regelung getroffen haben.“ — Hinsichtlich VFR- und IFR-Flügen, die in der Nacht durchgeführt werden sollen, wird in der Unionsverordnung, SERA.4001 Buchstabe b Nummer 6, die folgende zusätzliche Anforderung angefügt: — „6. ein Flug, der bei Nacht durchgeführt werden soll, soweit er über die Umgebung des Flugplatzes hinausführt.“ |
Unterschied A2-05 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 3 3.2.2.4. | Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3210 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer i, weicht von der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.2.4. ab, indem festgelegt wird:„i) Überholende Segelflugzeuge. Ein Segelflugzeug, das ein anderes Segelflugzeug überholt, darf nach rechts oder nach links ausweichen“. |
————— | |
Unterschied A2-07 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 4 4.6 | ICAO-Anhang 2, 4.6, wird ersetzt durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.5005, mit der in Buchstabe f Kriterien für die Hindernisfreiheit wie folgt eingeführt werden:„f) Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden 1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m 1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug; 2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.“ |
Unterschied A2-08 | |
ICAO-Anhang 2Kapitel 3 3.8 und Anlage 2 | Die Wörter „in Not“ von Kapitel 3 Teil 3.8 sind nicht in die EU-Rechtsvorschrift aufgenommen worden, so dass der Geltungsbereich von Geleiteinsätzen auf Flüge aller Art, für die dieser Dienst angefordert wird, ausgeweitet wird. Außerdem sind dieBestimmungen in Anlage 2 Teile 1.1 bis 1.3 einschließlich sowie die Bestimmungen in Attachment A nicht in der EU-Rechtsvorschrift enthalten. |
ICAO-Anhang 3
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.
Unterschied A3-01 | |
ICAO-Anhang 3Kapitel 5 | Neue Bestimmung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.12005, legt fest:b) Die zuständigen Behörden schreiben, soweit erforderlich, weitere Bedingungen fest, die von allen Luftfahrzeugen zu melden sind, wenn sie angetroffen oder beobachtet werden. |
ICAO-Anhang 10
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 10 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.
Unterschied A10-01 | |
ICAO-Anhang 10Band II Kapitel 5 5.2.1.4.1 | ICAO-Anhang 10, Band II, Kapitel 5.2.1.4.1 wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.14035, mit einigen Unterschieden umgesetzt. Die Unterschiede zwischen dieser ICAO-Richtlinie und dieser Unionsverordnung sind folgende:SERA.14035 Übermitteln von Zahlen im Sprechfunkverkehr a) Übermitteln von Zahlen 1. Alle Zahlen, die bei der Übermittlung von Luftfahrzeug-Rufzeichen, Steuerkursen, Pisten, Windrichtung und Geschwindigkeit verwendet werden, sind durch getrennte Aussprache jeder einzelnen Ziffer zu übermitteln. i) Werte von Flugflächen sind durch die getrennte Aussprache jeder einzelnen Ziffer zu übermitteln, außer bei Werten, die aus ganzen Hundertern bestehen. ii) Die Höhenmessereinstellung ist durch die getrennte Aussprache jeder einzelnen Ziffer zu übermitteln, außer bei einer Einstellung von 1 000 hPa, die als „EIN TAUSEND“/„ONE THOUSAND“ zu übermitteln ist. iii) Alle Zahlen, die bei der Übermittlung von Transpondercodes verwendet werden, sind durch getrennte Aussprache jeder einzelnen Ziffer zu übermitteln, außer dass Transpondercodes, die aus ganzen Tausendern bestehen, zu übermitteln sind, indem die Ziffer in der Tausenderzahl ausgesprochen und das Wort „TAUSEND“/„THOUSAND“ hinzugefügt wird. 2. Alle Zahlen, die bei der Übermittlung anderer als der in Buchstabe a Nummer 1 genannten Informationen verwendet werden, sind durch die getrennte Aussprache jeder einzelnen Ziffer zu übermitteln, außer dass alle Zahlen, die ganze Hunderter und ganze Tausender beinhalten, zu übermitteln sind, indem jede einzelne Ziffer in der Zahl der Hunderter oder Tausender ausgesprochen und jeweils das Wort „HUNDERT“/„HUNDRED“ oder „TAUSEND“/„THOUSAND“ hinzugefügt wird Kombinationen von Tausendern und ganzen Hundertern sind zu übermitteln, indem jede einzelne Ziffer in der Zahl der Tausender ausgesprochen und das Wort „TAUSEND“/„THOUSAND“ hinzugefügt wird, danach die Zahl der Hunderter, gefolgt von dem Wort „HUNDERT“/„HUNDRED“. 3. Ist eine Klärung, dass die übermittelte Zahl aus ganzen Tausendern und/oder ganzen Hundertern besteht, erforderlich, ist die Zahl durch die getrennte Aussprache jeder einzelnen Ziffer zu übermitteln. 4. Bei der Übermittlung von Informationen über die Richtung zu einem Objekt oder zu Verkehr nach Uhrzeigerstellung ist die Information durch Aussprache der Ziffern zusammen, z. B. „ZEHN UHR“/„TEN O'CLOCK“, „ELF UHR“/„ELEVEN O'CLOCK“, zu übermitteln. 5. Zahlen mit Dezimalkomma/Dezimalpunkt sind wie in Buchstabe a Nummer 1 vorgeschrieben zu übermitteln, wobei das Dezimalkomma/der Dezimalpunkt an der betreffenden Stelle durch das Wort „KOMMA“/„DECIMAL“ anzugeben ist. 6. Alle sechs Ziffern der numerischen Kennung sind zu verwenden, um den Funkkanal im VHF-Sprechfunk anzugeben, außer wenn sowohl die fünfte und die sechste Ziffer eine Null sind, in welchem Fall nur die ersten vier Ziffern zu verwenden sind. |
Unterschied A10-02 | |
ICAO-Anhang 10Band II Kapitel 5 5.2.1.7.3.2.3 | ICAO-Anhang 10, Band II, Kapitel 5.2.1.7.3.2.3 wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.14055, mit einem Unterschied umgesetzt. Der Unterschied zwischen dieser ICAO-Richtlinie und dieser Unionsverordnung ist folgender:SERA.14055 Sprechfunkverfahren b) 2. Bei der Antwort auf die obigen Anrufe ist das Rufzeichen der rufenden Funkstelle, gefolgt vom Rufzeichen der antwortenden Funkstelle, zu verwenden, was als Aufforderung zur Fortsetzung der Übermittlung durch die rufende Funkstelle zu verstehen ist. Für die Übergabe des Sprechfunkverkehrs innerhalb einer Flugverkehrsdienststelle kann das Rufzeichen der Flugverkehrsdienststelle ausgelassen werden, wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist. |
ICAO-Anhang 11
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 11 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.
Unterschied A11-01 | |
ICAO-Anhang 11Kapitel 2 Absatz 2.25.5 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3401 Buchstabe d Nummer 1, weicht von ICAO-Anhang 11, Richtlinie 2.25.5 ab, indem festgelegt wird:„Zeitvergleiche müssen mindestens auf eine halbe Minute genau sein.“ |
Unterschied A11-02 | |
ICAO-Anhang 11Kapitel 2 Absatz 2.6.1 | Möglichkeit einer Ausnahme. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.6001, lässt zu, dass Luftfahrzeuge die Geschwindigkeitsbegrenzung von 250 kt überschreiten, wenn die zuständige Behörde dies für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen diese Geschwindigkeit nicht beibehalten können, genehmigt. |
Unterschied A11-03 | |
ICAO-Anhang 11Kapitel 3 | Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.8005 Buchstabe b, legt fest:„b) Die von Flugverkehrskontrolldienststellen erteilten Freigaben haben eine Staffelung zu gewährleisten 1. zwischen allen Flügen in Lufträumen der Klassen A und B; 2. zwischen Flügen nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen der Klassen C, D und E; 3. zwischen Flügen nach Instrumentenflugregeln und Flügen nach Sichtflugregeln in Lufträumen der Klasse C; 4. zwischen Flügen nach Instrumentenflugregeln und Sonderflügen nach Sichtflugregeln; 5. zwischen Sonderflügen nach Sichtflugregeln, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist; als Ausnahme davon kann auf Anforderung des Piloten eines Luftfahrzeugs und mit Zustimmung des Piloten des anderen Luftfahrzeugs und vorbehaltlich dementsprechender Vorschriften der zuständigen Behörde für die in Buchstabe b aufgeführten Fälle in Lufträumen der Klassen D und E eine Freigabe für einen Flug erteilt werden, sofern bei diesem eine eigene Staffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3 050 m (10 000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird.“ |
Unterschied A11-04 | |
ICAO-Anhang 11Kapitel 3 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.8015 legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 11, 3.7.3.1):„e) Wiederholung von Freigaben und sicherheitsrelevanten Informationen 1. Die Flugbesatzung hat dem Fluglotsen die sicherheitsrelevanten Teile von Flugverkehrskontrollfreigaben und Anweisungen, die im Funksprechverkehr übermittelt werden, zu wiederholen. Die folgenden Punkte sind stets zu wiederholen: i) Streckenfreigaben der Flugverkehrskontrolle; ii) Freigaben und Anweisungen für das Aufrollen und Landen auf, den Start von, das Anhalten vor, das Kreuzen von, das Rollen auf und Zurückrollen auf Pisten und iii) Betriebspiste, Höhenmessereinstellungen, SSR-Codes, neu zugeteilte Funkkanäle, Anweisungen zur Flughöhe, Kurs- und Geschwindigkeitsanweisungen und iv) Übergangsflächen, unabhängig davon, ob diese von einem Lotsen übermittelt wurden oder in ATIS-Aussendungen enthalten sind.“ |
Unterschied A11-05 | |
ICAO-Anhang 11Kapitel 3 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.8015 Buchstabe e Nummer 2 legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 11, 3.7.3.1.1):„2. Andere Freigaben oder Anweisungen, einschließlich konditioneller Freigaben und Rollanweisungen, sind zu wiederholen oder auf eine Weise zu bestätigen, dass eindeutig angegeben wird, dass sie verstanden wurden und eingehalten werden.“ |
Unterschied A11-06 | |
ICAO-Anhang 11Kapitel 3 | Neue Bestimmung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.5010, legt fest:SERA.5010 Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen Sonderflüge nach Sichtflugregeln innerhalb einer Kontrollzone sind vorbehaltlich einer Flugverkehrskontrollfreigabe zulässig. Ausgenommen den von der zuständigen Behörde erlaubten Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie unter anderem polizeilichen und medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen: a) Solche Sonderflüge nach Sichtflugregeln dürfen nur während des Tages durchgeführt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde erlaubt; a) b) für den Piloten: 1. frei von Wolken und mit Erdsicht; 2. Flugsicht von nicht weniger als 1 500 m oder, für Hubschrauber, von nicht weniger als 800 m; 3. Geschwindigkeit von 140 kt IAS oder weniger, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden; und c) Eine Flugverkehrskontrollstelle darf einem Luftfahrzeug keine besondere Freigabe für den Flug nach Sichtflugregeln erteilen, auf einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz zu starten, zu landen oder in die Flugplatzverkehrszone oder die Platzrunde einzufliegen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz unterhalb der folgenden Mindestwerte liegen: b) für die Flugverkehrskontrolle: 1. nur während des Tages, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde erlaubt; 2. 1. eine Bodensicht von nicht weniger als 1 500 m oder, für Hubschrauber, von nicht weniger als 800 m; 2. Hauptwolkenuntergrenze unter 180 m (600 ft). |
Unterschied A03-07 | |
ICAO-Anhang 3Kapitel 5 | Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.12005, legt fest:„b) Die zuständigen Behörden schreiben, soweit erforderlich, weitere Bedingungen fest, die von allen Luftfahrzeugen zu melden sind, wenn sie angetroffen oder beobachtet werden.“ |
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