Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21c Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.
- Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal
- Abschnitt 3: Besondere Meldepflichten
- Abschnitt 4: Allgemeine Verkehrsregeln
- Abschnitt 5: Nutzung des Luftraums
- Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
- Abschnitt 6: Flugplatzverkehr
- Abschnitt 7: Flugvorbereitung
- Abschnitt 8: Flug
- Abschnitt 9: Sichtflugregeln
- Abschnitt 10: Instrumentenflugregeln
- Abschnitt 11: Bußgeld- und Schlussvorschriften