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Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrs-Ordnung

  • Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.