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Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrs-Ordnung

  • Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal

§ 5 Lärm

Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.