Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 10: Instrumentenflugregeln
§ 42 Abbruch von Landeanflügen
Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.
- Luftverkehrs-Ordnung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Luftfahrtpersonal
- Abschnitt 3: Besondere Meldepflichten
- Abschnitt 4: Allgemeine Verkehrsregeln
- Abschnitt 5: Nutzung des Luftraums
- Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
- Abschnitt 6: Flugplatzverkehr
- Abschnitt 7: Flugvorbereitung
- Abschnitt 8: Flug
- Abschnitt 9: Sichtflugregeln
- Abschnitt 10: Instrumentenflugregeln
- Abschnitt 11: Bußgeld- und Schlussvorschriften