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Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrs-Ordnung

  • Abschnitt 5a: Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

(1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. ²Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. ³Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.

(2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. ²Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.