§ 32 Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds
(1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.
(2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen sind. ²Das gleiche gilt für
- 1.
- bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid begründete Ansprüche auf Darlehen im Sinne des § 13,
- 2.
- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bescheid begründete Ansprüche auf andere Leistungen aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem 31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.
³Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichsfonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das Landesrecht.(3)