Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften
jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) gilt im Saarland nach Maßgabe des § 26.
(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen sind, umfaßt diese Bezugnahme auch das Saarland.
(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339); § 106 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in den dort bezeichneten Fällen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes auch das Saarland umfassen, bleibt unberührt.
(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.
(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saarland.
(3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die auf das Saarland entfallenden Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz.
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
(2) Umstellungsvorschriften im Sinne des § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die Vorschriften über die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark.
(3) Soweit in den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf das jeweils anzuwendende Wohnungsbaugesetz oder auf das Zweite Wohnungsbaugesetz Bezug genommen ist, gilt für die Anwendung im Saarland an deren Stelle das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) in der Fassung des § 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785).
Zweiter Abschnitt: Schadensfeststellung
(1) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes tritt an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswertes der Reichsmarkbetrag, der dem für den 20. November 1947 geltenden Einheitswert zugrunde liegt. ²Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß statt des Einheitswertes ein Sonderwert zugrunde zu legen ist, soweit dies wegen der vom übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abweichenden Durchführung der Wertfortschreibung im Saarland zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(2) Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags für Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist der Endvergleichswert aus dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu ermitteln:
(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland
(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
Dritter Abschnitt: Ausgleichsleistungen
Erster Titel: Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. ²Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste.
(2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung beim Zusammentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz, Kriegsschadenrente oder Darlehen im Sinne des § 13 oder Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie in Erbfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei gilt folgendes:
(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszahlungen an solche Erben außer Betracht, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden berechtigt waren.
(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausratverluste gewährten Leistungen abgegolten.
(1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen im Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.
(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Betrages bereitzustellen, der für das jeweilige Rechnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist; die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur Verfügung gestellt. ²Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß nur ein Viertel des Betrages bereitzustellen ist. ³§ 323 Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen im Saarland können Mittel bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.
Zweiter Titel: Übergangsvorschriften
(1) An Personen, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz hätten beziehen können, wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Maßgabe des Lastenausgleichsgesetzes gewährt, an Vollwaisen jedoch Unterhaltshilfe auf Zeit bis zur Vollendung des 18. ²oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, des 25. Lebensjahres. An Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen, deren Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstanden sind, wird an Stelle der bisherigen Unterhaltshilfe Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. ³Wurde Unterhaltshilfe wegen eines Vermögensschadens bezogen, der durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstanden ist, wird Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nur so lange gewährt, als Entschädigungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung nicht gewährt werden können.
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird die Unterhaltshilfe oder die Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 1. Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt ab, von dem ab Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt worden ist oder nach § 30 gewährt wird; die für den gleichen Zeitraum nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz bewirkten Leistungen einschließlich des Mietzuschlags sind anzurechnen. ²Solange der Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt im Saarland hat und nicht erstmalig Kriegsschadenrente oder Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz mit einem höheren Betrag zu zahlen ist, wird die Unterhaltshilfe oder die Beihilfe zum Lebensunterhalt in derjenigen Höhe, die sich bei Weitergeltung des saarländischen Rechts ohne Mietzuschlag ergeben würde, weitergewährt. ³Entsprechendes gilt, wenn nach saarländischem Recht an Stelle der Unterhaltshilfe der notwendige Lebensbedarf in einem Heim gewährt worden ist. ⁴In den Fällen des Satzes 2 werden diejenigen Beträge, welche die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz übersteigen, nach den für die Entschädigungsrente geltenden Grundsätzen auf die Hauptentschädigung angerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird für Todesfälle nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Sterbegeld nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes mit der Maßgabe gewährt, daß ein Beitrag zu den entstehenden Kosten nicht erhoben wird, solange die Unterhaltshilfe in der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Höhe weiterzugewähren ist; tritt eine Beitragspflicht ein, kann der Berechtigte innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides über die Änderung der Unterhaltshilfe erklären, daß er die Sterbevorsorge nicht aufrechterhalten will.
(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1961 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, kann Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden.
(1) Der saarländische Minister des Innern nimmt bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen Geschäfte wahr.
(2) Ausgleichsämter sind die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Feststellungsbehörden. ²Bis zur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden deren Geschäfte durch die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Rechtsausschüsse wahrgenommen.
(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen werden deren Geschäfte durch den nach § 15 des saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetzes gebildeten Beschwerdeausschuß wahrgenommen.
(4) Die Vertreter des Staatsinteresses nach Nummer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben wahr.
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gilt folgendes:
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anhängigen oder nach diesem Zeitpunkt noch anhängig werdenden Beweissicherungsverfahren für Hausratverluste und Verfahren über die Gewährung von Vorauszahlungen für Hausratverluste werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführt; die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sind nach Maßgabe des § 322 des Lastenausgleichsgesetzes an den Verfahren beteiligt. ²Vom 1. Juni 1963 ab gilt Satz 1 erster Halbsatz nur noch für das Verfahren vor dem Ausgleichsamt; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. ³Am 1. Juni 1963 anhängige Vorverfahren werden auf die Beschwerdeausschüsse nach dem Lastenausgleichsgesetz übergeleitet; dies gilt auch für Rechtsbehelfe im Vorverfahren, die nach dem 1. Juni 1963 eingelegt werden, sofern der angefochtene Bescheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bei den Feststellungsbehörden anhängigen Beweissicherungsverfahren und Verfahren über die Gewährung von Vorauszahlungen für Verluste an anderen Wirtschaftsgütern als Hausrat werden nach entsprechender Antragstellung als Verfahren über Schadensfeststellung und Zuerkennung der Hauptentschädigung weitergeführt. ²Die bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren im Sinne des Satzes 1 werden eingestellt; Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über Darlehen im Sinne des § 13 werden nach entsprechender Antragstellung als Verfahren über Aufbaudarlehen weitergeführt.
(1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. Dezember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegsschädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder aufkommen.
(2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Ausgleichsfonds über.
(1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.
(2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen sind. ²Das gleiche gilt für
Vierter Abschnitt: Sonstige und Schlußvorschriften
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener sowie des Altsparergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das Saarland zu erstrecken; sie hat hierbei die durch dieses Gesetz bedingten Abweichungen zu berücksichtigen. ²Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird ermächtigt, die von ihm erlassenen Rechtsverordnungen auf das Saarland zu erstrecken.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Ausschlußfrist für die Einreichung von Anträgen auf Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) und von Anträgen auf Gewährung von Leistungen für Hausratverluste nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2) zu setzen.
Zahlungszeitraum | Umrechnungssatz für 100 Franken |
21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 | 1,27 Deutsche Mark |
1. Januar 1949 bis 18. September 1949 | 1,23 Deutsche Mark |
19. September 1949 bis 31. Dezember 1952 | 1,20 Deutsche Mark |
1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1953 | 1,1965 Deutsche Mark |
1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1954 | 1,1956 Deutsche Mark |
1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1955 | 1,2003 Deutsche Mark |
1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1956 | 1,1913 Deutsche Mark |
1. Januar 1957 bis 11. August 1957 | 1,1911 Deutsche Mark |
12. August 1957 bis 31. Dezember 1957 | 0,9971 Deutsche Mark |
1. Januar 1958 bis 24. Dezember 1958 | 0,9949 Deutsche Mark |
25. Dezember 1958 bis 31. Dezember 1958 | 0,8522 Deutsche Mark |
ab 1. Januar 1959 | 0,8526 Deutsche Mark |
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