Erster Titel: Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
§ 15 Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung
Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.
LASaarEG
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen