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LASaarEG

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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

  • Dritter Abschnitt: Ausgleichsleistungen
    • Erster Titel: Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen

§ 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung

Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.