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LASaarEG

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Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

  • Dritter Abschnitt: Ausgleichsleistungen
    • Erster Titel: Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen

§ 17 Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen

§ 291 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für Darlehen im Sinne des § 13.