Erster Titel: Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
§ 23 Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.
LASaarEG
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen