§ 12 Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung
(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. ²Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste.
(2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung beim Zusammentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz, Kriegsschadenrente oder Darlehen im Sinne des § 13 oder Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie in Erbfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei gilt folgendes:
- 1.
- Sind Vorauszahlungen vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt worden, sind sie bei der Überleitung nach § 27 nach den Vorschriften über die Mindesterfüllungsbeträge (§ 278a Abs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) zu behandeln; für die Gewährung einer höheren Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe sind § 278a Abs. 5 und § 283a Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ist Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht gewährt worden, gelten Vorauszahlungen bei späterer Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz als teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung.
- 2.
- Sind Vorauszahlungen nach einem Darlehen im Sinne des § 13 oder einem Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden, ist die Anrechnung des Darlehens so zu regeln, daß die volle Anrechnung der Vorauszahlungen gewährleistet ist.
- 3.
- In Erbfällen kann der Grundsatz des § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und bestimmt werden, daß Vorauszahlungen auch auf mehrere Hauptentschädigungsansprüche eines Berechtigten aus eigenen Schäden oder Schäden von Erblassern anzurechnen sind.