Erster Titel: Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
§ 22 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
LASaarEG
Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen