freiRecht
Gerichts- und Notarkostengesetz

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

  • Kapitel 3: Notarkosten
    • Abschnitt 4: Wertvorschriften
      • Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften

§ 95 Mitwirkung der Beteiligten

Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. ²Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. ³Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.