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Gerichts- und Notarkostengesetz

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

  • Kapitel 3: Notarkosten
    • Abschnitt 4: Wertvorschriften
      • Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte

§ 123 Gründungsprüfung

Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. ²Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.