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Gerichts- und Notarkostengesetz

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

  • Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
    • Abschnitt 2: Fälligkeit

§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren

In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. ²In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.