Gerichts- und Notarkostengesetz
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- Kapitel 2: Gerichtskosten
- Abschnitt 2: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. ²Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. ³Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.