Gerichts- und Notarkostengesetz
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Bewertungsvorschriften
§ 47 Sache bei Kauf
Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. ²Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. ³Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.