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Gerichts- und Notarkostengesetz

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

  • Kapitel 3: Notarkosten
    • Abschnitt 4: Wertvorschriften
      • Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte

§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. ²Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.