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Gerichts- und Notarkostengesetz

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

  • Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
    • Abschnitt 7: Wertvorschriften
      • Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 43 Erbbaurechtsbestellung

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. ²Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.