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Gerichts- und Notarkostengesetz

Gerichts- und Notarkostengesetz

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

  • Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
    • Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in Tabelle A um … Euroin Tabelle B um … Euro
2 000500184
10 0001 000196
25 0003 000268
50 0005 0003510
200 00015 00012027
500 00030 00017950
über
   500 000

    50 000

  180
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000  500 000280
über
  30 000 000

    1 000 000

  120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.