Gerichts- und Notarkostengesetz
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- Kapitel 3: Notarkosten
- Abschnitt 4: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 3: Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
§ 112 Vollzug des Geschäfts
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. ²Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.