Gerichts- und Notarkostengesetz
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
- Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
- Abschnitt 7: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. ²Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.