Erstreckungsgesetz
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
- Teil 1: Erstreckung
- Abschnitt 2: Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Patente
§ 9 Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten
Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umgewandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bundesgebiet erstreckt. ²Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.