Erstreckungsgesetz
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
- Teil 1: Erstreckung
- Abschnitt 2: Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Patente
§ 14 Überleitung von Berichtigungsverfahren
Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weitergeführt.