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Erstreckungsgesetz

Erstreckungsgesetz

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

  • Teil 2: Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen

Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.