Erstreckungsgesetz
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
- Teil 2: Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.