Erstreckungsgesetz
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
- Teil 1: Erstreckung
- Abschnitt 2: Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Patente
§ 13 Einspruchsverfahren in besonderen Fällen
Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. ²Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.