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Erstreckungsgesetz

Erstreckungsgesetz

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

  • Teil 2: Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.