Teil 2: Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.
Erstreckungsgesetz
Teil 1: Erstreckung
Abschnitt 1: Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Abschnitt 2: Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet