freiRecht
Erstreckungsgesetz

Erstreckungsgesetz

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

  • Teil 2: Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

§ 34 Antrag auf Umwandlung

(1) Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in § 17 des Warenzeichengesetzes aufgeführten rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des 30. April 1993 zu stellen. ²Der Antrag ist gebührenfrei. ³Gegen die Versäumung der Frist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gestellt, so erlischt das Recht aus der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben oder das mit der Anmeldung der Herkunftsangabe begründete Recht. ²Das Erlöschen ist in dem Register oder in den Akten der Anmeldung zu vermerken.

(4) Das Erlöschen von Rechten gemäß Absatz 3 beeinträchtigt nicht die Befugnis, Ansprüche hinsichtlich der betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen Vorschriften geltend zu machen.