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Erstreckungsgesetz

Erstreckungsgesetz

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

  • Teil 1: Erstreckung
    • Abschnitt 1: Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

§ 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen

(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt.

(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.