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Erstreckungsgesetz

Erstreckungsgesetz

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

  • Teil 5: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 50 Überleitung von Schlichtungsverfahren

Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen errichtete Schiedsstelle über.