§ 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts
Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines
CRR-Kreditinstituts auf ein anderes
CRR-Kreditinstitut in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt, werden die Beiträge dieses
CRR-Kreditinstituts, die in den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2.